Verkehrsberuhigte Zonen

Verkehrsberuhigte Zonen sind Innerorts als verkehrsberuhigte Bereiche ausgewiesen.

Verkehrsberuhigte Bereiche dienen nicht nur der Verkehrsabwicklung, sondern vielmehr als Aufenthaltsort für Anwohner und als Bewegungsspielraum für Kinder. Daher werden diese Bereiche fast ausschließlich nur in Wohnstraßen oder Wohnwegen angeordnet, wo Durchgangsverkehr ausgeschlossen werden kann und die Straße lediglich der Grundstückserschließung und dem Aufenthalt dient.

Beschreibung

Zahlreiche innerörtliche Straßen sind als Tempo 30-Zonen und/oder verkehrsberuhigte Bereiche ausgewiesen.

Verkehrsberuhigte Bereiche (gemäß Zeichen 325, StVO) sind Straßen in Wohngebieten in denen auf abgegrenzte Funktionsbereiche mit Hoch- oder Tiefborden verzichtet wird. Der Straßenraum wird in der Regel niveaugleich ausgebaut und unterscheidet sich durch besondere Gestaltung von konventionellen Straßen. Mit Ausnahme von Parkflächenmarkierungen werden in verkehrsberuhigten Bereichen keine weiteren Verkehrszeichen angeordnet. Die für die Gefahrenabwehr erforderlichen Flächen sind freizuhalten (Feuerwehr) und die Belange der Ver- und Entsorgung sind zu berücksichtigen. 

Ein verkehrsberuhigter Bereich darf nur von sehr geringem Verkehr frequentiert werden und muss über eine überwiegende Aufenthaltsfunktion verfügen.

Verhalten in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325 StVO, umgangssprachlich "Spielstraße"):

  1. Wer ein Fahrzeug führt, muss mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
  2. Wer ein Fahrzeug führt, darf den Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern; wenn nötig, muss gewartet werden.
  3. Wer zu Fuß geht, darf den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
  4. Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen.
  5. Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
  6. Beim Ausfahren aus einem verkehrsberuhigten Bereich ist § 10 zu beachten: Wer aus [...] einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße [...] einfahren [...] will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist [...].

Es gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO).

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