Grundstückszufahrt

Beschreibung

Private Grundstücke sollen häufig über eine Grundstückszufahrt mit der anliegenden öffentlichen Straße verbunden werden. Dafür muss die Stadt Braunschweig als Eigentümerin der Straße ihr Einverständnis erklären. Dabei spielt es keine Rolle, ob zwischen dem Anliegergrundstück und der Fahrbahn ein Geh- und Radweg liegt, oder ob die Fahrbahn direkt an das Grundstück angrenzt.

Für Zufahrten gilt der Grundsatz der Gemeinverträglichkeit, d.h. der Vereinbarkeit mit den rechtlich geschützten Interessen anderer Anlieger und den Anforderungen an die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (siehe NStrG).

Dieser Grundsatz der Gemeinverträglichkeit wird durch § 10 StVO für das Einbiegen aus einem Grundstück in eine Straße konkretisiert. Danach hat sich ein Anlieger so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen wird. Davon inbegriffen ist die Verpflichtung, bei der Anlage von Zufahrten möglichst eine solche Breite zu wählen, bei der mit den geringsten Beeinträchtigungen des durchgehenden und des ruhenden Verkehrs zu rechnen ist.

Jeder Straßenanlieger hat grundsätzlich Anspruch auf eine Erschließung seines Grundstücks. Zufahrten zu Grundstücken haben jedoch Auswirkungen auf die übrigen Verkehrsteilnehmer und verschiedene andere Funktionen oder Nutzungen von Straßen:

  • Jede Zufahrt erzeugt zusätzliche Konfliktpunkte mit dem fließenden Verkehr, woraus negative Auswirkungen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs resultieren.
  • Es ergeben sich Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit, die Bevorrechtigung und die Aufenthaltsqualität für Fußgänger. Jede Zufahrt verlängert den Bereich, in dem Fußgänger besonders gefährdet sind.
  • Durch die Gemeinde sind Parkmöglichkeiten im öffentlichen Straßenraum herzustel-len. Dieses Angebot wird durch die Schaffung zusätzlicher oder unangemessen breiter Zufahrten verringert, da das Parken im Bereich von Zufahrten gem. StVO unzulässig ist.
  • Im Bereich der Zufahrten wird der Gemeingebrauch der Straße eingeschränkt, da keine Anlage von Beleuchtung, Verkehrsschildern, Begrünung, Parkplätzen, Anlagen von Versorgungsträgern, Vorhalten von Aufstellflächen für z.B. Telekommunikations- oder Postsammelkästen etc. möglich ist.
  • Zufahrten beeinträchtigen den öffentlichen Straßenraum nicht nur in funktionaler, sondern auch in gestalterischer Sicht. Der Straßenraum verliert seine optische und funktionale Gliederung durch das Verschmelzen des öffentlichen Verkehrsraums mit den Vorflächen zu den Einstellplätzen.
  • Werden Reparaturen an Leitungen erforderlich, ist der Bewegungsspielraum stark eingeschränkt und es sind zusätzliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich.

Nach Abwägung der bei der Anlage von Zufahrten zusammentreffenden Konflikte hat jeder Straßenanlieger grundsätzlich Anspruch auf die Anlage von nur einer Zufahrt. Dabei ist fahrtechnisch eine Breite von max. 4,0 m ausreichend, um Wohngrundstücke zu erschließen.

Soll eine Zufahrt erstmalig erstellt, eine vorhandene Zufahrt verändert oder verlegt werden, so ist das Einverständnis der Stadt Braunschweig in jedem Fall vor Beginn der Bauarbeiten einzuholen.

Die Stadt Braunschweig erteilt Auflagen zur technischen Ausführung der Zufahrt. Auch über die Lage der Zufahrt wird unter verkehrlichen und gestalterischen Aspekten entschieden.

Zur Beantragung verwenden Sie bitte das anliegende Formular. Das Einverständnis der Stadt wird Ihnen kostenfrei erteilt. Fragen können bei einem Ortstermin besprochen werden, zu dem sich ein/e Vertreter/in der Stadt Braunschweig gern mit Ihnen verabredet. Telefonnummern finden Sie auf dem Antragsvordruck und auf der Registerkarte "Kontakt".

Details

Kontakt

Downloads / Links

Erläuterungen und Hinweise