Sondernutzungen als Arbeitsstellen im öffentlichen Verkehrsraum

Sondernutzungserlaubnisse und verkehrsbehördliche Anordnungen nach § 45 StVO

Beschreibung

Eine Arbeitsstelle oder Baustelle, welche im Rahmen von Arbeiten an Gebäuden oder auf Privatgrund im öffentlichen Verkehrsraum eingerichtet werden soll, ist eine Sondernutzung. Sie benötigen daher eine Erlaubnis, für die Gebühren anfallen.

Beispiele für Sondernutzungen in diesem Zusammenhang (Hochbausondernutzungen) sind:

·        Baustellen allgemein (z.B. Abrissarbeiten, Sandstrahlarbeiten, Fenstertausch, Hocharbeiten)

·        die Aufstellung von Bauwagen oder Bürocontainer

·        Bauzaun

·        die Einrichtung von Materiallagern (Steine, Ziegel, Balken, Betonteile, Balkone, Schüttgut etc.)

·        Gerüste

·        Bau- und Grünschnitt-Container (Absetz- und Abrollcontainer)

·        Hebebühnen, Scherenbühnen

·        Autokran, Baukran, Schrägaufzug oder Hubsteiger

·        Baustellen-Toiletten

·        Baustelleneinrichtungen, in denen mehrere der oben genannten Sondernutzungen zusammengefasst sind

Wenn Sie Arbeiten oder Maßnahmen planen, die sich auf den öffentlichen Verkehrsraum auswirken, benötigen Sie zusätzlich eine verkehrsbehördliche Anordnung auf Grundlage der Straßenverkehrsordnung (StVO).

Hierzu müssen Sie einen Vorschlag zur Absicherung der Arbeitsstelle einreichen (Regelplan gem. RSA 21 oder Verkehrszeichenplan). Wenn Sie einen größeren Eingriff in den öffentlichen Verkehrsraum planen, ist unter Umständen ein Verkehrskonzept erforderlich, das Sie ebenfalls von der Abteilung Straßenverkehr genehmigen lassen müssen.

In der verkehrsbehördlichen Anordnung werden Verkehrszeichen und Einrichtungen festgelegt. Diese sind von Ihnen oder von einer durch Sie beauftragten Firma aufzustellen.

Die Verkehrssicherungspflicht liegt beim Inhaber der Sondernutzungserlaubnis, dieser ist auch für die regelmäßige Kontrolle der Verkehrszeichen verantwortlich. Es muss ein verantwortlicher Ansprechpartner genannt werden, welcher über die Voraussetzungen verfügt, diese Aufgabe zu übernehmen. 

Hinweis:

Wenn ein Haltverbot mit dem Zusatzzeichen 1028-30 „Baustellenfahrzeuge frei“ eingerichtet wird, betrifft dies nicht automatisch alle Fahrzeuge, welche im Zusammenhang mit der Baustelle abgestellt werden könnten. Der Terminus „Baustellenfahrzeuge“ bezieht sich in erster Linie auf Fahrzeuge, welche für die Baustelle benötigtes schweres Gerät und Material mitführen. Üblicherweise handelt es sich also bei „Baustellenfahrzeugen“ um Sprinter, Pritschenfahrzeuge oder LKWs. Parkplätze für die PKWs der anreisenden Mitarbeitenden (Handwerker, Bauleitung, Architekten, Ingenieure etc.) im öffentlichen Raum zur Verfügung zu stellen, kann nicht Bestandteil der erteilten Sondernutzungserlaubnisse werden. Mitarbeitende von Baumaßnahmen sind nicht anders gestellt als andere tätige Arbeitnehmende, Besuchende oder Anwohnende. Die Vorhaltung öffentlichen Verkehrsraums für diesen Zweck kann nicht erfolgen.

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