Überladung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Beschreibung
Für die Rübenverladung kann eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zum Überladen auf öffentlichen Straßen erteilt werden. Es handelt sich um eine Ausnahmegenehmigung vom Parkverbot auf Vorfahrtstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften.