Überladung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Beschreibung

Für die Rübenverladung kann eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zum Überladen auf öffentlichen Straßen erteilt werden. Es handelt sich um eine Ausnahmegenehmigung vom Parkverbot auf Vorfahrtstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften.

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