Wohnberechtigungsschein

Ein Wohnberechtigungsschein, auch „B-Schein“ abgekürzt, dient als Nachweis dafür, dass Sie die Voraussetzungen zum Bezug einer geförderten Wohnung erfüllen.

Beschreibung

Es gibt verschiedene Arten von geförderten Wohnungen: Bei einigen ist es ausreichend, wenn die maßgebliche Einkommensgrenze eingehalten wird, andere sind zusätzlich noch bestimmten Personenkreisen vorbehalten (z. B. kinderreichen Familien, Schwerbehinderten, Senioren ab 60 Jahren usw.).

Der Wohnberechtigungsschein legt auch fest, wie groß die geförderte Wohnung sein darf, die Sie beziehen können.

Generell gilt:

  • 1 Person: bis zu 50 qm
  • 2 Personen: bis zu 60 qm
  • 3 Personen: bis zu 75 qm
  • Jede weitere Person: bis zu 10 qm mehr

Abweichungen hiervon sind im Einzelfall möglich. Ob Sie berechtigt sind, eine größere geförderte Wohnung anzumieten, teilen wir Ihnen gern auf Anfrage mit.

Gültigkeit eines allgemeinen Wohnberechtigungsscheines

Gemäß Niedersächsischen Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetz (NWoFG) ist der Wohnberechtigungsschein nach der Ausstellung für ein Jahr gültig.

Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines

Abhängig von der Förderung des Wohnraumes gibt es unterschiedliche Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen.

In jedem Fall ist jedoch die für den Wohnraum maßgebliche Einkommensgrenze einzuhalten.

Ausländische Wohnungssuchende müssen über eine gültige Aufenthaltserlaubnis verfügen, die mindestens für ein Jahr befristet ist.

Einkommensgrenzen

Die Einkommensgrenzen sind abhängig von der Größe des Haushaltes und der jeweiligen Förderung der Wohnung.

Je nach Förderung ist die Einkommensgrenze nach § 3 Abs. 2 NWoFG einzuhalten oder kann diese um bis zu 60 Prozent überschritten werden.

Gern geben wir Ihnen Auskunft über die gültigen Einkommensgrenzen von geförderten Wohnungen, die im Gebiet der Stadt Braunschweig liegen. Für außerhalb liegende Wohnungen erkundigen Sie sich bitte bei der örtlich zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

Diese Tabelle PDF-Datei16,79 kBbietet Ihnen einen groben Überblick, ob Sie die entsprechende Einkommensgrenze einhalten.

Antragstellung

Wenn Sie eine geförderte Wohnung anmieten möchten, wird Ihr/e zukünftige/r Vermieter:in Sie vor dem Abschluss eines Mietvertrages bitten, einen Wohnberechtigungsschein vorzulegen.

Den erforderlichen Antrag hierfür können Sie bei uns stellen, sofern Sie eine Wohnung in Braunschweig beziehen möchten. Wenn Sie in Braunschweig wohnen, aber noch in einer anderen niedersächsischen Gemeinde nach einer Wohnung suchen, nehmen wir Ihren Antrag gern entgegen, können Ihnen – bei Vorliegen der Voraussetzungen - aber nur einen allgemeinen Wohnberechtigungsschein ausstellen.

Sie können uns Ihren Antrag schriftlich mit den erforderlichen Nachweisen zusenden oder den Antrag während unserer Sprechzeiten bei uns abgeben.

Die entsprechenden Vordrucke können hier vom Server der Stadt Braunschweig heruntergeladen werden:

Berechnungsbeispiele zur Einhaltung der Einkommensgrenze für einen Wohnberechtigungsschein:

 1. Friseur:in Berufsanfänger:in

Durchschnittliches Jahresbrutto:      

21.600 €

abzüglich Werbungskostenpauschale 

  1.000 €

abzüglich 10 % Krankenversicherung  

  2.060 €

abzüglich 10 % Rentenversicherung

  2.060 €

abzüglich 10 % Steuern                 

  2.060 €

Anrechenbares Jahreseinkommen                          

14.420 €

 

Die maßgebliche Einkommensgrenze von 17.000 € wird eingehalten!

 

2. Stadthauptsekretär:in (Beamte:r mittlerer Dienst), verheiratet, 1 Kind, Alleinverdiener:in

Durchschnittliches Jahresbrutto:      

36.150 €

abzüglich Werbungskostenpauschale           

  1.000 €

abzüglich 10 % Krankenversicherung  

  3.515 €

abzüglich 10 % Steuern   

  3.515 €

Anrechenbares Jahreseinkommen                          

28.120 €

 

Die maßgebliche Einkommensgrenze von 29.000 € wird eingehalten!

 

3. Altenpfleger:in, verheiratet, Ehepartner Teilzeit beschäftigt

Durchschnittliches Jahresbrutto:      

27.000 €

abzüglich Werbungskostenpauschale

  1.000 €

abzüglich 10 % Krankenversicherung  

  2.600 €

abzüglich 10 % Rentenversicherung

  2.600 €

abzüglich 10 % Steuern                  

  2.600 €

Anrechenbares Jahreseinkommen                          

18.200 €

 

Durchschnittliches Jahresbrutto Ehepartner:           

 7.200 €

abzüglich Werbungskostenpauschale          

 1.000 €

abzüglich 10 % Krankenversicherung  

    620 €

abzüglich 10 % Rentenversicherung

    620 €

abzüglich 10 % Steuern   

    620 €

Anrechenbares Jahreseinkommen                          

 4.340

 

Die maßgebliche Einkommensgrenze von 23.000 € wird eingehalten!

Die Berechnungsbeispiele stellen lediglich eine unverbindliche Information dar und dienen nur als Richtwert. 

Nähere Informationen zur Einkommensberechnung finden Sie in der Anlage 3 im Antragsformular.

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