
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Die Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) soll den Leistungsberechtigten eine Lebensführung ermöglichen, die „der Würde des Menschen entspricht“ (§ 1 Satz 1 SGB XII).
Anspruch auf Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung von der Stadt haben Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die die Altersgrenze gem. § 41 Abs. 2 SGB XII oder die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
Die Grundsicherungsleistung ist in jedem Fall vom Einkommen und vom Vermögen der nachfragenden Person und Ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder eheähnlichen Partners sowie Lebenspartners, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt, abhängig.
Der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts (mit Ausnahme der unten aufgeführten zusätzlichen Leistungen) wird nach sogenannten "Regelbedarfsstufen" erbracht. Deren Höhe beträgt:
- 364,00 EUR für Haushaltsvorstände/Alleinerziehende/Alleinstehende
- 328,00 EUR für volljährige Partner mit gemeinsamer Haushaltsführung
- 291,00 EUR für volljährige Personen ohne eigenen Haushalt und nicht in gemeinsamer Haushaltsführung mit einem Partner
Folgende zusätzliche Leistungen werden bei Bedarf gewährt:
- Leistungen für Unterkunft und Heizung, einschließlich der zentralen Warmwasserversorgung
- Mehrbedarf bei Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung, für kostenaufwändige Ernährung oder für dezentrale Warmwassererzeugung
- einmalige Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung (einschließlich der notwendigen Haushaltsgeräte), für die Erstausstattung mit Bekleidung (auch bei Schwangerschaft und Geburt), sowie Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten
- Leistungen für Bildung und Teilhabe:
- eintägige Ausflüge in der Schule
- mehrtägige Klassenfahrten in der Schule
- Mittagessen in der Schule
- Schulbeförderung
- Schulbedarf
- Nachhilfeunterricht
Wohnungsbeschaffungskosten und Mietkaution können bei einem notwendigen Wohnungswechsel nur nach vorheriger Zustimmung durch den Fachbereich Soziales und Gesundheit übernommen werden.
Es besteht die Möglichkeit, Beiträge für eine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung zu übernehmen.
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Unterlagen
Zur unverzüglichen Bearbeitung Ihres Antrages sind bei der Antragsabgabe Belege zu allen Angaben erforderlich, insbesondere:
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Gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Pass)
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Nachweis über Einkünfte jeglicher Art (z.B. Rentenbescheid, Kindergeld, Leistungen
der Arbeitsagentur, Wohngeldbescheid)
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Scheidungs-/Aufhebungsurteil der Lebenspartnerschaft und Unterhaltsvereinbarung
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Unterhalt (Nachweise über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz,
Regelunterhalt, Urteil)
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Mietvertrag
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Nachweis über aktuelle Miethöhe
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Letzte Betriebs- und Heizkostenabrechnung
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Nachweis über Zahlungen an die Energieversorgungsunternehmen
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Kontoauszüge der letzten 3 Monate
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Sparbücher/Sparverträge
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Pkw-Unterlagen
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Versicherungsnachweise (z.B. Kranken-, Pflege-, Hausrat-, Lebens-, Haftpflicht-versicherung)
Gebühren
Rechtsgrundlagen
Hinweise
Erwerbsfähige Personen ohne ausreichende Mittel zur Lebensführung können ebenfalls Sozialleistungen erhalten, allerdings fallen diese unter das Arbeitslosengeld II / Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - (s. "Downloads / Links").
In Braunschweig werden die Aufgaben nach dem SGB II einheitlich vom Jobcenter Braunschweig, Berliner Platz 13, 38102 Braunschweig, Tel. (0531) 80177-0, wahrgenommen.



