Grundsteuer

* Festsetzung Grundsteuer für Grundvermögen
* Steuerschuldner: Eigentümer von Grundstücken
* Grundlage: vom Finanzamt festgestellter Einheitswert und ermittelter Grundsteuermessbetrag bzw. von der Gemeinde ermittelte Ersatzbemessungsgrundlage
* Grundsteuerbetrag ergibt sich aus Multiplikation des Grundsteuermessbetrages mit Hebesatz
* zuständig: hebeberechtigte Gemeinde

Beschreibung

Alle Grundstückseigentümer müssen jährlich Grundsteuern an ihre Gemeinde entrichten. Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, d. h. sie bezieht sich auf das Grundstück. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen bleiben bei ihrer Festsetzung unberücksichtigt.

Die Festsetzung der Steuer erfolgt in zwei Stufen:

  1. Über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entscheidet das zuständige Finanzamt durch Festsetzung des Einheitswertes auf der Grundlage der Angaben des Eigentümers und durch Festsetzung des Steuermessbetrages
    Dieser wird aus dem Einheitswert des Grundstückes nach den Wertverhältnissen von 1964 und der Steuermesszahl gebildet und dem Steuerpflichtigen durch den Grundsteuermessbescheid bekannt gegeben.
  2. Die Festsetzung der tatsächlich zu entrichtenden Grundsteuer erfolgt durch die Abt. Steuern der Stadt. Hierfür wird der vom Rat der Stadt Braunschweig festgesetzte Hebesatz mit dem Grundsteuermessbetrag multipliziert. 

Der Hebesatz für Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) beträgt zurzeit 320 %, für das übrige Grundvermögen (Grundsteuer B) 500 %

Berechnungsbeispiele:

Grundstücksart Messbetrag *) Hebesatz 2016 zu entrichtende Grundsteuer *)
unbebautes Grundstück (B) 23,60 EUR 500 % 118,00 EUR
Grundstück mit Einfamilienhaus (B) 235,70 EUR 500 % 1178,50 EUR
Eigentumswohnung mit Grundstücksanteil (B) 88,39 EUR 500 % 441,95 EUR
Landwirtschaftliches Grundstück (A) 8,28 EUR 320 % 26,50 EUR

*) Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich nur um Beispiele!

 

 

 

Reform der Grundsteuer

Das Land Niedersachsen hat seit dem 07.07.2021 ein eigenes Grundsteuergesetz. Ihm liegt das vom Land selbst entwickelte Flächen-Lage-Modell zu Grunde.  

Der neue Hauptfeststellungsstichtag für alle bebauten und unbebauten Grundstücke in Niedersachsen ist der 01.01.2022. Zu diesem Zeitpunkt sind noch keine Erklärungen abzugeben. Entscheidend sind die steuerlichen Verhältnisse an diesem Stichtag.

Jede Eigentümerin und jeder Eigentümer eines Grundstücks (bebaute und unbebaute Grundstücke sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) ist verpflichtet, für die Hauptfeststellung eine Erklärung elektronisch beim zuständigen Finanzamt einzureichen - egal ob das Grundstück selbstgenutzt oder vermietet ist. In Niedersachsen wird man für die Grundsteuer nur noch ein einziges Mal eine solche Erklärung abgeben müssen. Diese besteht aus wenigen Angaben zu den Flächengrößen und zur Nutzung. Den Rest erledigt die Verwaltung. Eine Ausnahme bilden die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke; für sie ist alle 7 Jahre eine Erklärung abzugeben.

Weitere Informationen erhalten Sie über das Landesamt für Steuern Niedersachsen (Öffnet in einem neuen Tab).

 

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