Gewerbsmäßiger Umgang mit Giftstoffen: Erlaubnis
* Gewerbsmäßiger Umgang mit Giftstoffen Erlaubnis
* Gewerbsmäßige Abgabe von gefährlichen Stoffen und Gemischen – Erlaubnis nach § 6 ChemVerbotsV
* Wer besonders gefährliche Stoffe oder Gemische im Einzelhandel abgibt, benötigt eine Erlaubnis nach der ChemVerbotsV
* Erlaubnis muss vor dem beabsichtigten Verkauf beantragt und erteilt werden
* Antrag notwendig
* zuständig: Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Beschreibung
Wenn Sie gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Gemische an private Endverbraucher/ Endverbraucherinnen abgeben oder für Dritte bereitstellen möchten, die nach der CLP-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1272/2008) zu kennzeichnen sind mit
-
- einem der Gefahrenpiktogramme GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder
- GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr, und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372
benötigen Sie eine Erlaubnis.
Vor der beabsichtigten Abgabe oder Bereitstellung von Produkten im Einzelhandel, müssen Sie die Notwendigkeit für die Beantragung einer Erlaubnis prüfen.
Diese Erlaubnis erhält Ihr Unternehmen, wenn Sie mindestens 1 Person beschäftigen, die
- die Sachkunde nach § 11 Abs. 1 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) nachgewiesen hat,
- die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
- mindestens 18 Jahre alt ist.
Bei Unternehmen mit mehreren Betrieben muss in jeder Betriebsstätte, in der Stoffe und Gemische angeboten werden, die unter die Anlage II ChemVerbotsV fallen eine Person sein, die diese Anforderungen erfüllt.
Die Erlaubnis kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Gemische oder auf Gruppen von gefährlichen Stoffen und Gemischen beschränkt werden. Sie kann unter Auflagen erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.
Keine Erlaubnis benötigen
- Apotheken
- Hersteller/ Herstellerinnen, Einführer/ Einführerinnen und Händler/ Händlerinnen, die die vorgenannten Stoffe und Zubereitungen nur an Wiederverkäufer/ Wiederverkäuferinnen, berufsmäßige Verwender/ Verwenderinnen oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben