Anforderungen für den Betrieb von Teststellen
Die Stadt Braunschweig nimmt derzeit keine Neubeauftragungen von Teststellen vor.
Haben Sie Fragen oder Anmerkungen zu Teststellen, dann wenden Sie sich bitte an testkonzeptebraunschweigde. Sie werden so schnell wie möglich kontaktiert.
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Inkrafttreten: 25. November 2022
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Inkrafttreten: 11. Oktober 2021
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Niedersächsische Corona-Verordnung – gültig ab 1. Oktober
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Für den Betrieb eines Testzentrums sind die Vorgaben der Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1, § 6 TestV Abs.2) die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2022 (BAnz AT 24.11.2022 V2) geändert worden ist zu beachten. Es sind alle Infektionsschutzrechtlichen, medizinprodukterechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen/Vorschriften zu berücksichtigen. Im Folgenden sind die Mindestanforderungen zusammengefasst.
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Niedersächsische Absonderungsverordnung – gültig ab 22. November 2022
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Meldeformular für Anbieter von Schnelltests (Drittanbieter, Apotheken, Arztpraxen), um positive PoC und PCR-Testergebnisse an das Gesundheitsamt zu melden