Häufig gestellte Fragen und Antworten (FAQ)
- Aktuell gültige Verordnungen
- Aktuelle Infektionszahlen
- Hinweise zum "Corona"-Virus: SARS-CoV 2
- Häufige Fragen zu den Vorgaben der Landesregierung
- Hinweise für Kontaktpersonen
- Hinweise zu Testungen und Quarantäne
- Verdienstausfall, Wirtschaft und Kulturszene
Aktuell gültige Verordnungen
Hier finden Sie die aktuell gültigen Verordnungen des Landes Niedersachsen sowie - abhängig vom Infektionsstand - gegebenenfalls Allgemeinverfügungen der Stadt Braunschweig.
Niedersächsische Verordnung (gültig ab 08.03.2021)
Die jeweils aktuellen Regelungen, die auch in Braunschweig gelten, können im Detail in der aktuellen Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus entnommen werden. Auf der Internetseite des Landes Niedersachsen finden auch ein einen Abschnitt mit umfangreichen Fragen und Antworten (FAQ). Die Stadtverwaltung hat den Flyer zu häufigen Fragen zur Landesverordnung aktualisiert.
Niedersächsische Quarantäne-Verordnung (gültig ab 08.03.2021)
Das Land Niedersachsen hat eine Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende erlassen, die seit dem 23. Januar 2021 gültig ist.
Allgemeinverfügung der Stadt Braunschweig (gültig ab 11.12.2020)
Die Stadt Braunschweig hat Regelungen zur Maskenpflicht in der Innenstadt aufgestellt. Dies ist Inhalt einer AllgemeinverfügungPDF-Datei195,33 kB, die ab 11. Dezember 2020 gültig ist.
Aktuelle Infektionszahlen
Die aktuellen Fallzahlen in der Stadt Braunschweig können hier eingesehen werden. Die Zahlen werden täglich (Mo-Fr) textlich aktualisiert.
Einen Überblick über die Gesamtanzahlen der Infektionsfälle seit März 2020 erhalten Sie in den anliegenden Grafiken. Die aktuelle Entwicklung der Corona-Fallzahlen 2021 wird wöchentlich (immer Freitags) aktualisiert.
Aktuelle Entwicklung der Corona-Fallzahlen 2021
Archiv: Entwicklung der Fallzahlen im Jahr 2020
Hinweise zum "Corona"-Virus: SARS-CoV 2
Allgemeine Hinweise zur Corona-Pandemie und wie Sie sich davor schützen können, finden Sie in dieser Rubrik:
SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
Das Robert-Koch-Institut informiert in einem Steckbrief über das Virus "SARS-CoV-2", welches zum Ausbruch der "Coronavirus-Krankheit-2019" ("COVID-19") führt.
Ich fühle mich krank – bin ich ein Verdachtsfall?
Wichtig:
Bitte wenden Sie sich (telefonisch!) an Ihren Hausarzt oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst (Tel. 116 117), wenn Sie folgende Symptome haben:
- akute respiratorische ( = "die Atmung betreffende") Symptome jeder Schwere
- Probleme mit dem Geruchs- oder Geschmackssinn jeder Art
- Klinische oder radiologische Hinweise auf eine virale Pneumonie (= Lungenentzündung)
Ebenso ist zu verfahren, wenn Sie innerhalb der letzten 14 Tage bevor die Symptome auftraten Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall hatten sowie bei einer Häufung von Pneumonien in Pflegeeinrichtungen / Krankenhäusern.
Hörgeschädigte Personen können sich per E-Mail an buergertelefonbraunschweigde wenden.
Es gilt:
Telefon statt Wartezimmer!
- Bitte nicht in die Notaufnahmen der Kliniken gehen
- Bitte nicht zum Hausarzt gehen, sondern anrufen
- Bitte nicht den Notruf 112 für Fragen zum Corona-Virus blockieren
In animierten Videos erklärt das Städtische Klinikum, welche Symptome auf das Corona-Virus hinweisen, wie ein Test darauf funktioniert und wie die Krankheit verlaufen kann.
Allgemeine Verhaltenshinweise
Beachten Sie die "AHACL"-Regel:
- A - Abstand halten: Achten Sie darauf, im öffentlichen Raum mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten – beispielsweise auf dem Weg zur Arbeit, beim Einkaufen oder beim Spaziergang im Park.
- H - HygienetippsPDF-Datei141,49 kB beachten
- A - Alltagsmasken: Tragen Sie Ihre Alltagsmaske (Mund-Nasen-Bedeckung) immer dann, wenn es eng wird und Sie den Mindestabstand zu anderen nicht sicher einhalten können (auch draußen). Beachten Sie dabei auch die aktuell geltenden Vorschriften der Landesregierung.
- C - Corona-Warn-App: Nutzen Sie unbedingt die Corona-Warn-App, da durch die Nutzung der App Infektionsketten möglichst schnell unterbrochen werden können.
- L - Lüften: Beachten Sie die Hinweise der BundesregierungPDF-Datei112,86 kB zum infektionsschutzgerechten Lüften
Außerdem gilt entsprechend der niedersächsischen Verordnung der Grundsatz:
Jede Person hat Kontakte zu anderen Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und darüber hinaus soweit möglich Abstand zu jeder anderen Person zu halten. Kann der Mindestabstand nicht eingehalten werden, so ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Jede Person soll zudem private Reisen einschließlich tagestouristische Ausflüge sowie private Besuche vermeiden. (vgl. §1)
Auch die Virologin Prof. Dr. Melanie Brinkmann vom Helmholtz-Zentrum für Infektionsforschung Braunschweig hat ein Video mit Hinweisen zu Bewältigung der Krise veröffentlicht:
Warum ist die Nutzung der Corona-Warn-App sinnvoll?
Die App ist ergänzend zu den bestehenden Maßnahmen gegen die COVID-19-Pandemie zu verstehen und soll helfen, die Infektionsketten positiv getesteter Personen frühzeitiger zu unterbrechen.
Die Corona-Warn-App soll den Zeitraum vom Testergebnis bis zur Benachrichtigung von Kontaktpersonen verkürzen und die Nachverfolgung beschleunigen. Weitere Informationen zur App finden Sie auch hier.
Grundsätzlich funktioniert die App zuverlässig und läuft gut. Sollten Sie dennoch einmal Probleme haben, ein Testergebnis abzufragen, finden Sie hierPDF-Datei587,39 kB weitere des Gesundheitsamtes dazu.
Hinweise zum Lüften
Warum ist richtiges Lüften wichtig?
Das Corona-Virus SARS-CoV-2 überträgt sich unter anderem auch durch sogenannte Aerosole, also feinste luftgetragene Flüssigkeitspartikel, die über längere Zeit in der Luft schweben können. Diese gelangen durch das Ausatmen, Sprechen, Husten, Niesen und sportliche Aktivität in die Raumluft und reichern sich bei unzureichender Belüftung stark an. Dadurch können in Innenräumen auch Menschen mit dem Corona-Virus angesteckt werden, die sich weiter als 1,5 Meter von einem Covid-19-Infizierten aufhalten. Durch richtiges Lüften wird die mit Aerosolen angereicherte Raumluft effektiv durch Frischluft ausgetauscht, wodurch das Ansteckungsrisiko gesenkt wird.
Wie lüftet man richtig?
Hinweis: Die Empfehlungen für das richtige Lüften gelten zusätzlich zu allen anderen Schutzmaßnahmen. Für die Lüftung durch geöffnete Fenster, gilt folgendes:
- Weit geöffnete Fenster, möglichst mehrere Fenster pro Raum öffnen
- Querlüften: Durchzug über gegenüberliegende Fenster erzeugen
- Stoßlüften über einige Minuten Dauer
- Bei Husten oder Niesen einer Person sofort Stoßlüften, egal ob zu Hause, im Büro oder in der Schule
- In stark belegten Räumen ist das bloße Ankippen von Fenstern nicht ausreichend. Auch nicht, wenn dies dauerhaft erfolgt
- Lüften mit gekippten Fenstern ist nur eine Ergänzung zum Stoßlüften und ersetzt dieses nicht
- Das Lüften kann durch geöffnete Türen gefördert werden, dabei ist aber zu beachten, dass sich viruslastige Aerosole dadurch auf mehrere Räume ausbreiten können
Quellen und weitere Hinweise:
- https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html [Zugriff am 02.10.2020]
- https://www.umweltbundesamt.de/presse/pressemitteilungen/richtiges-lueften-reduziert-risiko-der-sars-cov-2 [Zugriff am 01.10.2020]
- https://www.dguv.de/de/mediencenter/pm/pressearchiv/2020/quartal_3/details_3_405890.jsp [Zugriff am 01.10.2020]
Häufige Fragen zu den Vorgaben der Landesregierung
Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den Änderungen der im März gültigen Verordnung des Landes Niedersachsen finden Sie hier:
(Kein Anspruch auf Vollständigkeit; bitte ergänzend die aktuelle Verordnung beachten!)
Was gilt in Bezug auf Kontaktbeschränkungen?
Grundsatz: Jede Person hat Kontakte zu anderen Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und darüber hinaus soweit möglich Abstand von zu jeder anderen Person zu halten. Kann der Mindestabstand nicht eingehalten werden, so ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Jede Person soll zudem private Reisen einschließlich tagestouristische Ausflüge sowie private Besuche vermeiden. (vgl. §1)
Bis zum 28. März 2021 ist die Kontaktbeschränkung abhängig vom jeweiligen Inzidenzwert der Stadt Braunschweig.
Inzidenzwert zwischen 35 und 100
Eine Zusammenkunft von bis zu fünf Personen aus höchstens zwei Haushalten ist zulässig (Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren sind nicht einzurechnen). Begleitpersonen oder Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, werden nicht eingerechnet.
Inzidenzwert unter 35
Sobald die Stadt Braunschweig 7 Tage lang einen Inzidenzwert von unter 35 hat, kann Sie eine Allgemeinverfügung veröffentlichen. Laut dieser Allgemeinverfügung gilt dann:
Eine Zusammenkunft von bis zu zehn Personen aus höchstens drei Haushalten ist zulässig (Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren sind nicht einzurechnen). Begleitpersonen oder Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, werden nicht eingerechnet.
Hinweis: An einer oben beschriebenen Zusammenkunft dürfen Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren ständigen Aufenthalt in einer anderen Kommune haben, nur dann teilnehmen, wenn der Inzidenzwert in dieser Kommune unter 100 ist.
Inzidenzwert über 100
Beträgt der Inzidenzwert der Stadt Braunschweig an drei aufeinander folgenden Tagen über 100, gilt ab dem zweiten darauffolgenden Tag:
Jede Person darf sich nur alleine oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, und höchstens einer weiteren Person (zugehörige Kinder bis einschließlich 6 Jahren sind erlaubt) treffen. Als Einzelperson (zugehörige Kinder bis einschließlich 6 Jahren sind erlaubt) ist das Treffen mit mehreren Personen aus einem gemeinsamen Hausstand möglich. Begleitpersonen oder Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, werden nicht eingerechnet.
Was gilt in Bezug auf das Abstandsgebot?
Jede Person hat
- in der Öffentlichkeit
- in den für einen Besuchs- oder Kundenverkehr geöffneten Einrichtungen
- bei erlaubten Veranstaltungen jeglicher Art sowie
- in den üblichen in der Verordnung geregelten Fällen
soweit möglich einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person einzuhalten ("Abstandsgebot")
Kann eine Person das Abstandsgebot in der Öffentlichkeit nicht einhalten, so hat er oder sie eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (auch unter freiem Himmel).
Das Abstandsgebot gilt nicht:
- gegenüber Angehörigen
- in Zusammenhang mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit einschließlich dafür gebildeter beruflicher Fahrgemeinschaften oder einer Tätigkeit zur Gefahrenabwehr
- in Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines politischen Mandats, bei
- Veranstaltungen und Sitzungen des Niedersächsischen Landtags, seiner Gremien und Fraktionen und von kommunalen Vertretungen, deren Gremien, Fraktionen und Gruppen, wobei das Hausrecht und die
Ordnungsgewalt der Präsidentin oder des Präsidenten des
Niedersächsischen Landtags unberührt bleiben - Versammlungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer
Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen wahlrechtlichen
Regelungen für bevorstehende öffentliche Wahlen, insbesondere
Wahlkreiskonferenzen, Vertreterversammlungen und ähnliche
Veranstaltungen - Kontakten im Wahlkampf oder bei der Wahlwerbung im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung öffentlicher Wahlen
- Veranstaltungen und Sitzungen des Niedersächsischen Landtags, seiner Gremien und Fraktionen und von kommunalen Vertretungen, deren Gremien, Fraktionen und Gruppen, wobei das Hausrecht und die
- im Bereich der beruflichen Aus-, Fort-, oder Weiterbildung
- im Rahmen der Aus- und Fortbildung im Bereich des Brand- und Katastrophenschutzes sowie des Rettungsdienstes
- im Rahmen von Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere der Sozialen Gruppenarbeit nach §29 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) sowie der Erziehung einer Tagesgruppe nach §32 SGB
- im Rahmen von Angeboten der Jugendarbeit nach §11 SGB VIII, der Jugendsozialarbeit nach §13 SGB VIII und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach § 14 SGB VIII
- bei sportlicher Betätigung von insgesamt höchstens fünf Personen aus insgesamt höchstens zwei Haushalten
- beim Bringen und Abholen von Kindern und Jugendlichen zu und von den laut Verordnung erlaubten Einrichtungen und Angeboten, Kindertageseinrichtungen und Schulen.
Die Betreibenden von Einrichtungen und die Veranstaltenden einer Veranstaltung haben auf die Pflicht zur Einhaltung des Abstandsgebots hinzuweisen und auf die Einhaltung hinzuwirken.
Hinweis:
Der Betrieb und die Nutzung öffentlicher und privater Sportanlagen unter freiem Himmel, ausgenommen Schwimmbäder und ähnliche Anlagen, zur Sportausübung durch Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von
einschließlich 14 Jahren in nicht wechselnder Gruppenzusammensetzung von bis zu 20 Kindern und Jugendlichen zuzüglich bis zu zwei betreuenden Personen zulässig.
Wo und in welchen Situationen muss ich eine Mund-Nasenbedeckung tragen?
Vom 1. Dezember gilt die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind sowie in vor den betreffenden Räumen liegenden Eingangsbereichen und den zugehörigen Parkplätzen.
Dies gilt auch für Personen, die:
- Tätigkeiten und Dienstleistungen ausüben, die eine Unterschreitung des Mindestabstands naturgemäß erfordern (z.B. in der Gesundheitsvorsorge, der Pflege von Personen, im Handel, der Gastronomie und körpernahen Dienstleistungen)
- in Unternehmen oder Behörden arbeiten (einschließlich beruflicher Fahrgemeinschaften). Es sei denn, man befindet sich an seinem Arbeitsplatz und kann dort zu allen anderen Personen den Mindestabstand von 1,5 m einhalten. Oder die Art der Tätigkeit, wie insbesondere handwerkliche und körperlich ansträngende Tätigkeiten, lässt das Tragen einer Mund-Nasen Bedeckung nicht zu.
- zulässige Tätigkeiten im Bereich der körpernahen Dienstleistungen oder Körperpflege ausüben oder als Kundin oder Kunde entgegennehmen oder im Bereich der Gesundheitsversorgung oder der Pflege von Personen Kontakt zu den zu versorgenden oder zu pflegenden Personen haben
- Verkehrsmittel des Personenverkehrs (inkl. dazugehöriger Einrichtungen wie Haltestellen, Bahnhöfe, etc.) nutzen (Fahrzeugführerinnen und -führer ausgenommen)
- an einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen teilnehmen
- am Unterricht oder einer Prüfung in einem Fahrzeug im Rahmen einer Fahrausbildung oder Fahrlehrerausbildung teilnehmen.
Weiter gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den von der Stadt festgelegten GebietenPDF-Datei195,33 kB, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten. Die Mund-Nasen-Bedeckung darf in den genannten Bereichen auch nicht zum Essen, Trinken oder Rauchen abgesetzt werden.
Generelle Hinweise zur Mund-Nasen-Bedeckung:
Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist jede geeignete (= eng anliegende) textile oder textilähnliche Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchen durch Husten, Niesen und Sprechen verringert - unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierter Schutzkategorie.
Dennoch gibt es Orte für Personen ab 16, an denen nur noch medizinische Masken zulässig sind. Dazu gehören:
- geschlossene Räume von Betrieben oder Einrichtungen inklusive deren Eingangsbereiche und zugehörige Parkplätze
- im öffentlichem Personenverkehr, d.h. in in Verkehrsmitteln (Bus, Bahn, Zügen, Taxen, Fähren sowie in Bahnhöfen, Haltestellen und deren Wartebereichen)
- Schulungen im Rahmen einer Fahr- oder Flugschule einschließlich einer Einrichtung für die Durchführung von Schulungen in Erster Hilfe
- in derzeit geöffneten Bereichen des Handels (Lebensmittelhandel, Wochenmärkte, Getränkehandel, Abhol- und Lieferdienste, Reformhäuser, Apotheken, Sanitätshäuser und Drogerien, Geschäfte für Optik und Hörgeräte, Banken, Poststellen etc.)
- Orten, an denen Tätigkeiten oder Dienstleistungen die Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 m erfordern. Dies gilt insbesondere in der Gesundheitsversorgung, der Pflege und bei körpernahen Dienstleistungen wie z.B. im Friseurbetrieb, im Kosmetikstudio, einer Massagepraxis, einem Tattoo-Studio etc.
- Einrichtungen für medizinisch notwendige Behandlungen (Praxen für
Physiotherapie, Ergotherapie, Podologie oder Fußpflege, Betriebe des
Orthopädieschuhmacher-Handwerks und des Handwerks der Orthopädietechnik sowie Praxen der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker) - in Gottesdiensten und anderen religiösen Veranstaltungen in Kirchen, Synagogen, Moscheen und anderen geschlossenen Räumlichkeiten und auch bei Zusammenkünften anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften.
- berufliche Fahrgemeinschaften
- Veranstaltungen
Atemschutzmasken mit Ausatemventil oder selbst genähte Masken sind an den genannten Orten nicht zulässig
Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht:
- in Bezug auf ausschließlich der privaten Nutzung dienende Räumlichkeiten sowie privat oder beruflich genutzte PKW
- im Zusammenhang mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit
- im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines politischen Mandats
- bei Veranstaltungen und Sitzungen des Niedersächsischen Landtags, seiner Gremien und Fraktionen und von kommunalen Vertretungen, deren Gremien und Fraktionen
- im Rahmen von Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe bei der Sozialen Gruppenarbeit nach § 29 SGB VIII sowie bei der Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 SGB VIII
- im Rahmen von Angeboten der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII, der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach § 14 SGB VIII, wobei § 13 Abs. 1 und 2 entsprechend gilt
- bei sportlicher Betätigung
- im Rahmen des Betriebs einer Musikschule, wenn die musikalische Aktivität, zum Beispiel das Spielen eines Blasinstruments oder die Gesangsausbildung, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausschließt, allerdings nur im Rahmen der Einzelausbildung.
Bei Veranstaltungen, an der die Besucherinnen und Besucher sitzend teilnehmen, darf die Mund-Nasen-Bedeckung während des Sitzens abgelegt werden (sofern der Mindestabstand eingehalten wir
Von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen sind:
- Kinder unter sechs Jahren
- Personen, für die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder Vorerkrankung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist und die dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare Bescheinigung glaubhaft machen können
Betreibende und verantwortliche Personen sind verpflichtet, auf die Pflicht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, hinzuweisen und auf die Einhaltung dieser Pflichten hinzuwirken.
Welche Mund-Nasen-Bedeckung muss ich tragen?
Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen hat sich in der Corona-Pandemie als besonders wirkungsvolle Maßnahme erwiesen. Gerade vor dem Hintergrund möglicher besonders ansteckender Virusmutationen ist darauf hinzuweisen, dass medizinische Masken (also sogenannte OP-Masken oder auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2) eine höhere Schutzwirkung haben als die bisherigen Alltagsmasken.
Daher gilt ab dem 25.01.2021 die Pflicht für alle Personen ab 16 medizinische Mund-Nasen-Bedeckungen in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Geschäften und auf zugehörigen Parkplätzen, in Gotteshäusern und bei medizinisch notwendigen körpernahen Dienstleistungen zu tragen. An allen anderen Orten dürfen auch nichtmedizinische Masken getragen werden.
Generell wird in Situationen, in denen ein engerer oder längerer Kontakt zu anderen Personen, insbesondere in geschlossenen Räumen unvermeidbar ist, aber die Nutzung medizinischer Masken dringend angeraten.
Für Kinder zwischen 6 und 15 Jahren ist das Tragen von medizinischen Masken keine Pflicht. Kindern bis 5 Jahren sind von der allgemeinen Maskenpflicht ausgenommen.
Was gilt für private Zusammenkünfte und Feiern?
Inzidenzwert zwischen 35 und 100
Private Zusammenkünfte und Feiern, die
- in der eigenen Wohnung oder anderen eigenen geschlossenen geschlossenen Räumlichkeiten
- auf eigenen oder privat zur Verfügung gestellten Flächen unter freiem Himmel (z.B. Gärten / Höfe)
- in der Öffentlichkeit, auch in außerhalb der eigenen Wohnung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten
stattfinden, sind bei einem Inzidenzwert zwischen 35 bis 100 mit bis zu fünf Personen aus höchstens zwei Haushalten zulässig (Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren sind nicht einzurechnen).
Begleitpersonen oder Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, werden nicht eingerechnet.
Inzidenzwert unter 35
Sobald die Stadt Braunschweig 7 Tage lang einen Inzidenzwert von unter 35 hat, kann Sie eine Allgemeinverfügung veröffentlichen. Laut dieser Allgemeinverfügung gilt dann:
Private Zusammenkünfte und Feiern von bis zu zehn Personen aus höchstens drei Haushalten sind zulässig (Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren sind nicht einzurechnen). Begleitpersonen oder Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, werden nicht eingerechnet.
Hinweis: An einer oben beschriebenen Zusammenkunft dürfen Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren ständigen Aufenthalt in einer anderen Kommune haben, nur dann teilnehmen, wenn der Inzidenzwert in dieser Kommune unter 100 ist.
Inzidenzwert über 100
Beträgt der Inzidenzwert der Stadt Braunschweig an drei aufeinander folgenden Tagen über 100, gilt ab dem zweiten darauffolgenden Tag:
Jede Person darf sich nur alleine oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, und höchstens einer weiteren Person (zugehörige Kinder bis einschließlich 6 Jahren sind erlaubt) treffen. Als Einzelperson (zugehörige Kinder bis einschließlich 6 Jahren sind erlaubt) ist das Treffen mit mehreren Personen aus einem gemeinsamen Hausstand möglich. Begleitpersonen oder Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, werden nicht eingerechnet.
Was gilt für (öffentliche) Veranstaltungen, u.a. Gottesdienste?
Öffentliche Veranstaltungen sind seit der Niedersächsischen Verordnung vom 15. Dezember 2020 explizit untersagt. In der Verordnung vom 07. März 2021 sind keine diesbezüglichen Änderungen zu verzeichnen.
Anderes gilt für
- Veranstaltungen der Religionsausübung
- Veranstaltungen von Öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie Parteien, Vereine, Initiativen und andere ehrenamtliche Zusammenschlüsse
- Angeboten der Selbsthilfe.
Das Abstandgebot muss allerdings eingehalten und/oder ein Hygienekonzept vorliegen. Für nähere Informationen dazu siehe § 9 der Nds. Corona-Verordnung.
Betriebsverbote und Betriebs- und Dienstleistungseinschränkungen
Die Landesverordnung vom 07. März 2021 spricht umfangreiche Betriebs- und Dienstleitungsbeschränkungen aus. Bitte konsultieren Sie die oben eingestellte Verordnung, §10, bezüglich der genauen Regelungen, welche Betriebe für den Publikumsverkehr geöffnet bleiben können.
Weiterhin gültig: In Betrieben des Einzelhandels, so sie öffnen dürfen, ist neben der Durchführung von Maßnahmen nach dem erforderlichen Hygienekonzept Folgendes sicherzustellen:
bei einer Verkaufsfläche bis zu 800qm²: nur ein Kunde/ eine Kundin je 10qm Verkaufsfläche
bei einer Verkaufsfläche von mehr als 800qm²: nur ein Kunde/ eine Kundin je 20qm für die über 800 m² liegende Verkaufsfläche, ein Kunde/ eine Kundin je 10qm Verkaufsfläche unter 800 m².
Beratung und Verkauf trotzt Öffnungsverbot
Trotzt Öffnungsverbot für Viele sind die Beratung und der Verkauf von jeglicher Ware in den Geschäftsräumen einer geschlossenen Verkaufsstelle inkl. Durchführung von Bemusterungs- und Anprobeterminen nach vorheriger Terminvereinbarung und unter Wahrung des Abstandsgebots zulässig. Eine Dokumentation der Kundendaten ist nicht vorgeschrieben.
Zulässig ist zudem die Auslieferung jeglicher Waren auf Bestellung sowie deren Verkauf im Fernabsatz zur Abholung.
In den Geschäftsräumen dürfen sich allerdings nur eine Kundin oder ein Kunde mit jeweils einer Begleitperson je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten.
körpernahen Dienstleistungen oder Körperpflege
Nimmt ein Kunde eine Dienstleistung eines Betriebs der körpernahen Dienstleistungen oder der Körperpflege (Friseure, Kosmetikstudios, Massage, Fußpflege, Physiotherapie, Ergotherapie, Podologie oder Orthopädie) oder eine logopädische Behandlung in Anspruch, bei der die erforderliche medizinische Maske nicht dauerhaft getragen werden kann, so muss er einen negativen Test (PCR, Schnelltest, Selbsttest) vorlegen.
Die Betreiberin oder der Betreiber eines Betriebs oder einer Einrichtung ist verpflichtet, die dienstleistenden Personen der Einrichtung nach einem Testkonzept auf das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2 zu testen. Das Testkonzept ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Regelungen für den Betrieb und den Besuch von Einrichtungen
Gedenkstätten, Zoos, Tierparks, botanische Gärten, Museen und Galerien oder ähnliche Einrichtungen dürfen ab sofort wieder öffnen, allerdings nur nach vorheriger Anmeldung, maximaler hälftiger Auslastung und/oder Hygienekonzept.
Die Stadtverwaltung arbeitet derzeit einem Umsetzungskonzept für das Städtische Museum.
Die Städtische Bibliothek öffnet derzeit noch nicht, bereitet sich aber intensiv vor, um kurzfristig starten zu können. Die Möglichkeit der kontaktlosen Ausleihe bleibt bestehen.
Was ist mit dem Tourismus?
Den Betreibenden
- einer Beherbergungsstätte oder ähnlichen Einrichtung
- eines Hotels
- eines Campingplatzes
- eines Wohnmobilstellplatzes oder
- eines Bootsanliegeplatzes sowie
- privat oder gewerblich vermieteten Ferienwohnungen oder Ferienhäusern
ist es untersagt, Übernachtungsangebote und Übernachtungen zu touristischen Zwecken zu gestatten. Übernachtungen, die nicht einem touristischen Zweck dienen, sondern einem notwendigen Zweck, sind zulässig. Notwendige Zwecke sind nicht nur die Teilnahme an Fortbildungen, sondern auch Familien- oder Freundesbesuche an Feiertagen.
Hinweis: Ausgenommen von dem Verbot sind ganzjährig oder für die Dauer einer Saison vermietete Camping- und Bootsanliegeplätze.
Das Übernachten zu touristischen zwecken in Wohnmobilen und Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Flächen und auf für die Öffentlichkeit geöffneten Flächen ist allerdings untersagt.
Hinweise für Kontaktpersonen
In dieser Kategorie wird erläutert, welche Menschen als Kontaktpersonen gelten und wie diese sich verhalten sollten sowie Verhaltenshinweise bei Infektionsfällen im Freundes- und Familienkreis.
Was bedeutet Kontaktperson 1 und 2?
Was gilt für Kontaktpersonen?
Für die Nachverfolgung von Infektionsketten und verschiedenen Infektionsrisiken werden verschiedene Kategorien von Kontaktpersonen definiert. Im Einzelnen legt das Gesundheitsamt das individuelle Infektionsrisiko einer Person und deren Einordnung fest. Die folgenden Informationen dienen daher als allgemeine Übersicht.
Kontaktpersonen der Kategorie 1 (K1) sind alle, die engen Kontakt zu einem Infizierten hatten. Enger Kontakt besteht dann, wenn man sich mindestens zusammengerechnet 15 Minuten mit einem Infizierten unterhalten hat. Aber auch Küssen, Anhusten- oder Niesen und gemeinsamer Sport in Innenräumen zählen zu Gründen, wegen denen man als Kontaktperson 1 eingestuft werden kann. Personen, die Kontakt zu einer Kontaktperson 1 haben werden nicht automatisch als Kontaktperson 1 eingestuft. Sie gelten als Kontaktpersonen von Kontaktpersonen und für sie sind derzeit keine offiziellen Verhaltens-Maßnahmen angeordnet (Stand 25.09.).
Kontaktpersonen der Kategorie 2 (K2) sind alle, die sporadischen Kontakt zu einem Infizierten hatten. Dies ist der Fall, wenn der Kontakt weniger als 15 Minuten zusammengerechnet besteht und eine Ansteckung durch Aerosole ausgeschlossen ist. Personen, die Kontakt zu einer Kontaktperson 1 haben werden nicht automatisch als Kontaktperson 2 eingestuft. Sie gelten als Kontaktpersonen von Kontaktpersonen und für sie sind derzeit keine offiziellen Verhaltens-Maßnahmen angeordnet (Stand 25.09.).
Das Städtische Klinikum erklärt in animierten Videos, welche Symptome auf das Corona-Virus hindeuten und wie ein Test funktioniert.
Was mache ich, wenn ich nicht weiß, ob ich eine Kontaktperson bin?
Wenn keine Symptome vorliegen: Im Zuge der Kontaktnachverfolgung von bestätigten positiven Covid-19 Fällen benachrichtigt das Gesundheitsamt die entsprechenden Kontaktpersonen eines Infizierten und bespricht mit ihnen, ob sie als Kontaktpersonen gelten und wenn ja, nach welcher Kategorie. Bis dahin gilt sich möglichst abzusondern, Kontakte zu vermeiden und auf einen Anruf des Gesundheitsamts zu warten.
Bei einer Symptomatik: Wenn Symptome auftreten, die zu einer Erkrankung mit Covid-19 passen, sollte telefonischen Kontakt zu ihrer Hausarztpraxis aufnehmen.
An wen kann ich meine Fragen zur Kontaktnachverfolgung stellen?
Fragen zur Kontaktnachverfolgung können per Mail an das Gesundheitsamt gestellt werden über die Adresse Gesundheitsschutzbraunschweigde.
Wie verhalte ich mich bei Infektionen im Freundes- und Bekanntenkreis?
Es kann passieren, dass man bereits von Positivfällen erfährt, bevor eine Kontaktaufnahme durch das Gesundheitsamt erfolgt ist. Das liegt daran, dass die Labore ihre Ergebnisse sowohl an die behandelnden Ärzte als auch an das Gesundheitsamt übermitteln. Zudem ist eine direkte Information der Betroffenen durch die Corona-Warn-App möglich. Betroffene Personen werden in jedem Fall vom Gesundheitsamt kontaktiert, es kann aber etwas Zeit in Anspruch nehmen. Sobald man schon von einem Positivfall in seinem engeren Umfeld weiß, wird empfohlen, sich möglichst unverzüglich nach Hause zu begeben und die Kontakte, auch zu den weiteren Mitgliedern des Haushalts, zu reduzieren bis man durch das Gesundheitsamt weitere Informationen erhält. Das kann am Wochenende mit zeitlicher Verzögerung passieren.
Weitere Infos dazu auch hierPDF-Datei163,78 kB.
Wie verhalte ich mich bei Infektionen an meiner Schule?
Wann gelten Schülerinnen und Schüler als Kontaktpersonen? Müssen die Mitschülerinnen und Mitschüler in Quarantäne?
Sofern eine Schülerin oder ein Schüler engen Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatte, gilt die Schülerin oder der Schüler als Kontaktperson der Kategorie 1 und muss in Quarantäne. Fand der Kontakt außerhalb der Schule stattbetrifft die Quarantänemaßnahme keine Mitschülerinnen und Mitschüler, solange bei der Kontaktperson 1 kein positives Testergebnis vorliegt.
Wie ist der Ablauf, wenn eine Schülerin oder ein Schüler positiv getestet wird?
Wird eine Schülerin oder ein Schüler positiv auf Corona getestet, dann wird zunächst ermittelt, in welchen Klassen und Kursen die Schülerin oder der Schüler Unterricht hatte. Die Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrkräfte, die in diesen Klassen und Kursen waren, bleiben dann zunächst zu Hause. Im Regelfall ist eine ganze Klasse, die sogenannte Kohorte, betroffen. In enger Abstimmung mit der Schulleitung wird dann ermittelt, mit welchen Mitschülerinnen und Mitschülern das Kind oder der Jugendliche engen Kontakt hatte, diese Personen gelten als Kontaktperson der Kategorie 1 (K1), müssen in Quarantäne und bekommen das Angebot, sich – nach vorheriger Terminvereinbarung – auf Corona testen zu lassen. Diejenigen Kinder und Jugendlichen, die keinen engen Kontakt zur positiv getesteten Person hatten, gelten als Kontaktperson 2 und dürfen weiter in die Schule gehen. Werden unter den K1 Personen weitere Positivfälle ermittelt, werden wiederum engere Kontakte verfolgt und wie oben beschrieben vorgegangen. Übrigens sind die Eltern von Kindern, die Kontaktpersonen sind, sind selbst keine Kontaktpersonen – jedenfalls so lange nicht, bis ihre Kinder nicht positiv getestet sind. Natürlich sind bis zur Klärung Vorsicht und Abstand zu halten.
Hinweise zu Testungen und Quarantäne
In dieser Kategorie wird erläutert, was bei einem Corona-Test passiert und wer sich testen lassen muss. Außerdem finden Sie hier Hinweise zum Thema Quarantäne.
Wie läuft ein Corona-Test ab?
Schritt 1
Betroffene nehmen Kontakt zur Hausarztpraxis auf.
- Der Kontakt sollte telefonisch erfolgen.
- Der Hausarzt entscheidet, ob ein Test erfolgt.
- Der Hausarzt kontaktiert die Kassenärztliche Vereinigung und meldet den Verdachtsfall ans Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt wird nur bei begründeten Verdachtsfällen, die nach Vorgaben des RKI zwingend durchzuführen sind, und bei positiven Testergebnisse informiert.
- Die Kassenärztliche Vereinigung veranlasst einen Test-Abstrich und schickt entweder das Corona-Mobil oder bittet den Betroffenen, mit dem Auto den Corona-Drive-In aufzusuchen.
- Im Labor wird der Abstrich untersucht, dies dauert aktuell in der Regel ein bis zwei Tage.
Schritt 2
Gesundheitsamt nimmt Kontakt mit Betroffenen, die begründete Verdachtsfälle sind, auf.
- Das Gesundheitsamt ruft die Betroffenen an, um die näheren Umstände zu ermitteln.
- Es verordnet gegebenenfalls eine vorsorgliche häusliche Isolation, sofern die dafür definierten Vorgaben des RKI erfüllt sind.
Schritt 3
Testergebnis liegt vor.
- Das Labor übermittelt positive Testergebnisse an das zuständige Gesundheitsamt. Dort wird der Patient nun nicht mehr als Verdachtsfall, sondern als bestätigter Corona-Virus-Fall geführt.
- Negative Testergebnisse übermittelt die KV an die Hausarztpraxis, damit diese die Patienten darüber informieren kann.
Schritt 4
Isolation und Kontaktnachverfolgung
- Das Gesundheitsamt informiert positiv getestete Personen telefonisch über das Ergebnis. Die Infizierten werden auf Basis des Infektionsschutzgesetzes zu einer 14-tägigen Quarantäne, beginnend mit dem Tag der ersten Symptome, verpflichtet.
- Zusätzlich fragt das Gesundheitsamt nach allen Personen, mit denen die Infizierten in den zwei Tagen vor Symptombeginn Kontakt hatten. Engen Kontakten (Kategorie 1), z. B. Personen, mit denen sich die Infizierten 15 Minuten oder länger unterhalten haben, wird ebenfalls gemäß Infektionsschutz eine 14-tägige vorsorgliche Isolation verordnet. Weniger enge Kontakte (Kategorie 2) werden dazu nicht verpflichtet, allerdings empfiehlt das Gesundheitsamt auch ihnen, sich nach Möglichkeit in freiwillige Isolation zu begeben.
Schritt 5
Aufhebung der Quarantäne
- Die Isolation der Infizierten endet nach der vom RKI vorgegebenen Zeit, in der Regel sind das 14 Tage nach Symptombeginn. Bedingung für die Aufhebung der verordneten Quarantäne ist, dass die Infizierten seit mindestens 48 Stunden symptomfrei sind.
Welche Personen werden getestet?
Kontaktpersonen 1, egal ob sie bereits Symptome aufweisen oder nicht, werden möglichst zeitnah getestet. Für Kontaktpersonen 2 und alle anderen gilt, dass nur diejenigen getestet werden, die Symptome einer Erkrankung mit Covid-19 aufweisen, um die Testzentren und Labore nicht zu überlasten. Ein negatives Testergebnis von Kontaktpersonen verkürzt nicht die 14-tägige Quarantänezeit. Testungen finden bei keiner der zuständigen Stellen üblicherweise am Wochenende statt.
Muss ich mich testen lassen? Und wenn ja, wo?
Das Gesundheitsamt ordnet die Tests für Kontaktpersonen an. Diese Tests werden dann von der Krankenkasse übernommen. Bis sie weitere Informationen durch das Gesundheitsamt erhalten, sind Kontaktpersonen dazu aufgerufen, sich von anderen Menschen außerhalb des eigenen Hausstandes abzusondern. Achtung: Üblicherweise werden keine Testungen an Wochenenden durchgeführt!
Personen, die Covid-19 Symptome aufweisen und nicht wissen, ob sie Kontakt zu einem Infizierten hatten, wenden sich telefonisch an ihren Hausarzt bzw. einen Allgemeinmediziner. Treten die Symptome am Wochenende auf und der Hausarzt bzw. Allgemeinmediziner ist nicht erreichbar, sollten sich Betroffene ebenfalls absondern und auf weitere Informationen durch den Arzt warten.
Allgemein gilt:
Arztpraxen und Zahnarztpraxen können Testungen durchführen und dies als Individuelle Gesundheitsleistung (IGL) abrechnen. Wenn Patienten oder Patientinnen sich testen lassen wollen, obwohl sie keine Symptome aufweisen, tragen sie die Kosten somit selbst.
Auch im Corona-Schnelltest Center können Testungen entgeltlich durchgeführt werden. Genauere Informationen erhalten Sie hier.
Welche Corona-Tests gibt es?
Welche Diagnoseinstrumente es zur Feststellung einer SARS-CoV-2-Erkrankung gibt, können Sie hierPDF-Datei542,99 kB nachlesen.
Wie verhalte ich mich in Quarantäne?
Wer in Quarantäne muss, legt das örtliche Gesundheitsamt auf Grundlage der Niedersächsischen Landesverordnung fest. Die Quarantäne stellt die Betroffenen vor eine besondere Herausforderung, da sie den Abschied von gewohnten Routinen des Alltags erfordert. Das Gesundheitsamt hat einige Informationen zur Quarantäne und den Umgang damit zusammengestellt.
Die oberste Maxime lautet: Zu Hause in der eigenen Wohnung bleiben. Leben weitere Personen im Haushalt, muss zu ihnen Abstand gehalten werden. Nach Möglichkeit sollten die Betroffenen sich in einem eigenen Raum aufhalten. Husten- und Nies-Regeln sind zu befolgen sowie eine gute Händehygiene.
Quarantäne verlangt auch, nicht in die Fallen der eigenen Gewohnheit zu tappen. Was zum Beispiel für 14 Tage nicht mehr zulässig ist: Spaziergänge mit dem Hund, dem Mitbewohner kurz beim Rausfahren mit dem Rollstuhl in den Hausflur helfen, zum Briefkasten gehen. Solche Routinen des Alltags fördern Infektionsketten und widersprechen der Definition von Quarantäne. Quarantäne bedeutet, diese Routinen zu durchbrechen und sich der neuen Situation unter den Bedingungen der Corona-Pandemie anzupassen. Das ist für die Betroffenen eine erhebliche Herausforderung.
In einem animierten Video erklärt das Städtische Klinikum darüber auf, warum Quarantäne wichtig ist und was sie bedeutet. Das Video gibt es hier.
Was gilt aktuell für Reiserückkehrende?
Seit dem 9. November gilt die Niedersächsische Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende.
Häufige Fragen in Bezug auf die Ein- und Rückreise nach Niedersachsen:
Ich habe meinen Urlaub im Ausland verbracht - muss ich mich ich jetzt in Quarantäne begeben?
Wer nach Niedersachsen (ein-) reist und sich in den vergangenen zehn Tagen in einem Risikogebiet im Ausland aufgehalten hat, muss sich unverzüglich in eine zehntägige Quarantäne begeben. Dies gibt die Niedersächsische Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreise so vor. Das bedeutet: Unmittelbar nach der Einreise aus einem Risikogebiet müssen sich Betroffene auf direktem Wege in die eigene Wohnung, an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder in eine andere geeignete Unterkunft begeben und sich dort für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ununterbrochen von anderen Menschen absondern. Dies gilt auch für diejenigen Personen, die aus einem Risikogebiet über ein anderes Land nach Niedersachsen einreisen.
Bin ich verpflichtet, mich bei den Behörden zu melden, wenn ich aus einem Risikogebiet im Ausland einreise?
Ja. Wer aus einem Risikogebiet nach Deutschland zurückkehrt, muss sich neben der Absonderung unverzüglich über das Internetportal www.einreiseanmeldung.de melden und auf das Vorliegen der Quarantänepflicht hinweisen. Hinweis: In Ausnahmefällen kann die Einreisemeldung im Rahmen einer schriftlichen Ersatzanmeldung erfolgen.
Betroffene Personen sind darüber hinaus verpflichtet, Krankheitssymptome, die auf eine Infektion mit dem Corona-Virus hindeuten und die innerhalb von zehn Tagen nach Einreise auftreten unverzüglich an das zuständige Gesundheitsamt zu melden.
Welche Länder gelten als Risikogebiet?
Als Risikogebiete gelten diejenigen Länder, aber auch einzelne Staaten der USA, in denen ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesinnenministerium und wird durch das Robert-Koch-Institut (RKI) veröffentlicht.
Die als Risikogebiete eingestuften Länder und Regionen sind hier zu finden.
Kann ich die Quarantäne abkürzen, wenn ich einen aktuellen negativen Corona-Test vorlege?
Die Quarantänezeit kann frühestens fünf Tage nach der Einreise beendet werden. Voraussetzung dafür ist ein molekularbiologischer Corona-Test (PCR-Test) mit negativem Testergebnis, der frühestens am fünften Tag nach der Einreise vorgenommen werden darf. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen.
Gibt es Ausnahmen von der Quarantäne-Pflicht?
Ja, für diese Personengruppen gilt u.a. eine Ausnahme von der Quarantänepflicht:
- Personen, die im Rahmen des sog. kleinen Grenzverkehrs reisen, und sich nicht länger als 24 Stunden im Risikogebiet aufhalten
- Grenzpendler oder -gänger, die nachweislich zwingend notwendig berufs-, studien- oder ausbildungsbedingt in ein Risikogebiet einreisen bzw. aus einem Risikogebiet ausreisen. Diese müssen außerdem regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnsitz zurückkehren und angemessene Schutz- und Hygienekonzepte einhalten. Die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sowie die zwingende Notwendigkeit der Dienstreise muss der Arbeitgeber, der Auftraggeber die Bildungseinrichtung bzw. die Ausbildungsstelle bescheinigen.
Durchreisende, solange diese das Gebiet der BRD auf schnellstem Weg wieder verlassen - Personen, die ihre Familie besuchen und sich nicht länger als 72 Stunden im Risikogebiet aufgehalten und dabei angemessene Schutz- und Hygienemaßnahmen eigehalten haben
- Beschäftigte im Waren- und Gütertransport, Personentransport, für das Gesundheitswesen unabdingbare Personen sowie hochrangige Diplomaten, Vertreter von Parlamenten und Regierungen, die sich nicht länger als 72 Stunden im Risikogebiet aufgehalten und dabei angemessene Schutz- und Hygienemaßnahmen eigehalten haben
- Nähere Informationen zu Ausnahmen der Quarantänepflicht finden Sie in der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung §1, Abs. 6, 7 und 8 .
Ich bin beruflich viel im Ausland unterwegs, muss ich nach der Rückkehr von einer Dienstreise in Risikogebiete auch in Quarantäne?
Nein, für Sie gelten dieselben Regeln wie für Grenzgänger und Grenzpendler: Sie müssen sich nicht in Quarantäne begeben.
Welche Konsequenzen drohen bei Missachtung der Quarantänepflicht?
Dies stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Geldbußen von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Verdienstausfall, Wirtschaft und Kulturszene
Hier finden Sie alle Infos zu möglichen Entschädigungen im Falle eines Corona-bedingten Verdienstausfalls sowie dem städtischen Hilfsfonds.
Was gilt bei Verdienstausfall?
Arbeitnehmer, Selbstständige und freiberuflich Tätige haben einen Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall, wenn das Gesundheitsamt der Stadt Braunschweig eine Quarantäne oder ein Tätigkeitsverbot angeordnet hat.
Schließungen von Betrieben und Einrichtungen sowie die Absage von Veranstaltungen oder Ähnlichem fallen nicht unter diese Regelung, ebenso wie eine freiwillige Quarantäne. Vielmehr muss mit einem Bescheid des Gesundheitsamtes der Stadt Braunschweig ausdrücklich eine Tätigkeit untersagt oder eine Quarantäne angeordnet worden sein. Auch Eltern steht eine Entschädigung von Verdienstausfällen zu, wenn sie von den Schließungen von Betreuungseinrichtungen betroffen sind, deshalb die Kinder betreuen müssen und daher nicht arbeiten können. Weitere Informationen, wie diese Entschädigungen geltend gemacht werden können, sind hierPDF-Datei49,07 kB zu finden.
Arbeitnehmer, Selbstständige, Freiberufliche und Kreativschaffende
Städtischer Hilfsfonds für Wirtschaft und Kulturszene
Die Stadt Braunschweig hat einen kommunalen Hilfsfonds für von der Corona-Virus-Pandemie existenziell betroffene Unternehmen, Selbstständige, Freiberufler, Kultureinrichtungen und weitere Einrichtungen geschaffen. Darüber hinaus können Kulturschaffende für in Folge der Corona-Pandemie abgesagte Engagements, Ausstellungen o. ä. eine Zuwendung erhalten. Auch verbrauchte Aufwendungen aus kulturellen Projekten, die nicht mehr oder verändert durchgeführt werden, sollen mit dem Hilfsfonds aufgefangen werden. Mit zunächst vier Millionen Euro will die Stadt Betroffenen helfen, die nicht oder nicht ausreichend von den Rettungsschirmen von Bund und Land profitieren.
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Corona-Hilfsfonds der Stadt BraunschweigAuf dieser Seite finden Betroffene alle Informationen zum Antragsverfahren.
Informationen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beantwortet auf seiner Internetseite wichtige Fragen zu Rechten und Pflichten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
Informationen für Unternehmen
Die Braunschweig Zukunft GmbH bündelt Maßnahmen von Unterstützungsangeboten bis Beratungsmöglichkeiten für Unternehmen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus.
Informationen für Kunst- und Kreativschaffende
Die Kulturverwaltung der Stadt Braunschweig hat Informationen zu Unterstützungsangeboten für Kulturschaffenden zusammengestellt.