Finanzielle Zuschüsse für Unternehmen, Selbstständige, Freiberufler und gemeinnützige Organisationen
Härtefallhilfen Niedersachsen
Unternehmen und Selbstständige, die infolge der Corona-Pandemie in Not geraten sind, können im besonderen Einzelfall die Härtefallhilfen Niedersachsen beantragen. Die Härtefallhilfen richten sich speziell an solche Unternehmen und Selbstständige, bei denen die bestehenden Corona-Hilfen des Bundes und der Länder nicht greifen.
Bund und Länder stellen für die Härtefallhilfen insgesamt 1,5 Milliarden Euro zur Verfügung und bringen diese Mittel je zur Hälfte auf. Die Entscheidung, ob eine solche Härte vorliegt, treffen die Länder in eigener Regie unter Billigkeitsgesichtspunkten. Mit der Härtefallhilfe können Härten abgemildert werden, die im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2022 entstanden sind.
Anträge sind bis spätestens 30. April 2022 zu stellen.
Antragsberechtigung:
Ein Härtefall im Sinne des Programms liegt grundsätzlich dann vor, wenn auf ein Unternehmen die folgenden beiden Merkmale zutreffen:
- Das Unternehmen erleidet eine pandemiebedingte besondere Härte.
- Das Unternehmen hat keinen Zugang zu bestehenden Corona-Hilfsprogrammen (Überbrückungshilfe II und III (Plus), November- und Dezemberhilfe)
Beide Merkmale müssen geprüft sein und im Antrag begründet werden.
Eine pandemiebedingte, besondere Härte liegt vor, wenn die wirtschaftliche Existenz von Unternehmen und Soloselbständigen im Haupterwerb coronabedingt absehbar bedroht oder massiv beeinträchtigt ist, weil bestehende Hilfsprogramme von Bund und Ländern nicht in Anspruch genommen werden konnten. Die Härtefallhilfe muss geeignet sein, um den Fortbestand des Unternehmens dauerhaft zu sichern.
Förderhöhe:
Die Höhe der Unterstützungsleistung orientiert sich grundsätzlich an den förderfähigen Tatbeständen der bisherigen Unternehmenshilfen des Bundes, d. h. insbesondere an den förderfähigen Fixkosten. Die Förderung im Förderzeitraum darf den Betrag von 5.000 Euro nicht unterschreiten und den Betrag von 100.000 Euro nicht übersteigen. Bei Vorliegen eines besonderen landespolitischen Interesses können höhere Hilfen gewährt werden.
Antragstellung:
Der Antrag auf die Härtefallhilfen Niedersachsen kann von beauftragten prüfenden Dritten (beispielsweise Steuerberater:innen) auf der länderübergreifenden Plattform für die Härtefallhilfen gestellt werden.
Weiterführende Links:
Sonderfonds für Kulturveranstaltungen
Um Sicherheiten für die Planung von Kulturveranstaltungen trotz der Corona-Pandemie zu geben, hat das Bundeskabinett am 26. Mai 2021 einen Sonderfonds für Kulturveranstaltungen beschlossen. Der Fonds in Höhe von bis zu 2,5 Milliarden Euro richtet sich an kleine Kulturveranstaltungen bis 2.000 Personen und größere Kulturveranstaltungen ab 2.000 Personen.
Wirtschaftlichkeitshilfe für kleinere Kulturveranstaltungen (bis 2.000 Personen)
Grundidee
Zentrales Element des Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen ist eine Wirtschaftlichkeitshilfe. Sie macht es Veranstaltern möglich, Konzerte, Theateraufführungen, Kinovorstellungen oder andere Kulturveranstaltungen durchzuführen, obwohl wegen der Corona-Auflagen nur eine reduzierte Anzahl von Zuschauerinnen und Zuschauern teilnehmen kann. Die Hilfe steht für Kulturveranstaltungen zur Verfügung, die im Juli 2021 für bis zu 500 und ab August 2021 für bis zu 2.000 Besucherinnen und Besuchern geplant werden.
Im Oktober 2021 haben sich Bund und Länder zudem auf eine wesentliche Erleichterung für die Antragstellung bei der Wirtschaftlichkeitshilfe für Veranstaltungen verständigt. So soll auch eine freiwillige Beschränkung aufgrund eines Hygienekonzepts als Grundlage für eine Förderung anerkannt werden.
Förderhöhe
Mit der Wirtschaftlichkeitshilfe werden Verluste der Veranstalter ausgeglichen. Bei Pandemie-bedingter Verringerung der Zahl der Teilnehmenden um mindestens 20 Prozent bezuschusst die Wirtschaftlichkeitshilfe die Ticketeinnahmen aus bis zu 500 verkauften Tickets im Juli 2021 bzw. den ersten 1.000 verkauften Tickets ab August 2021 um bis zu 100 Prozent. Für jedes verkaufte Ticket erhalten die Veranstalter also den gleichen Ticketpreis nochmals als Zuschuss. Bei besonders strengen Hygieneauflagen und einer Begrenzung der Zahl der Teilnehmenden auf unter 25 Prozent der Maximalauslastung kann der Zuschuss aus dem Sonderfonds bis zur Höhe der doppelten Ticketeinnahmen ansteigen.
Die Förderung durch die Wirtschaftlichkeitshilfe ist kostenbasiert und kann nicht höher sein als die auftretende Finanzierungslücke zwischen den Kosten der Veranstaltung und den erzielten Einnahmen. Die Wirtschaftlichkeitshilfe ist bei 100.000 Euro pro Kulturveranstaltung gedeckelt.
Antragstellung
Ein Antrag auf Wirtschaftlichkeitshilfe kann nach Durchführung der Kulturveranstaltung über die Landeskulturbehörde gestellt werden, in deren Bereich die Veranstaltung stattfand. Vor der Veranstaltung muss die Veranstaltung registriert werden. Dabei sind das Hygienekonzept oder ähnliche Dokumente einzureichen, die geplante und erwartete Auslastung anzugeben sowie die maximale Kapazität des Veranstaltungsorts. Damit die Bearbeitung der Anträge effizient erfolgen kann, gibt es die Möglichkeit, gebündelte Anträge zu stellen. Es muss sich jeweils um Kulturveranstaltungen handeln.
Ausfallabsicherung für kleinere Kulturveranstaltungen
Die eigentliche Ausfallabsicherung (s.u.) ist für größere Kulturveranstaltungen vorgesehen. Aber auch für Kulturveranstaltungen mit unter 2.000 Besucherinnen und Besuchern wird es eine Ausfallabsicherung geben. Für den Fall, dass wegen der Verschärfung der öffentlichen Pandemiebestimmungen eine Kulturveranstaltung, die für die Wirtschaftlichkeitshilfe registriert war, nicht stattfinden kann, erhalten die Veranstalter eine Entschädigung. Diese beträgt 50 Prozent der nachgewiesenen, veranstaltungsbezogenen Kosten.
Ausfallabsicherung für größere Kulturveranstaltungen (ab 2.000 Personen)
Grundidee
Große Kulturveranstaltungen erfordern eine intensive Planung und Logistik. Sie haben oft eine lange Vorlaufzeit und benötigen entsprechende Planungssicherheit. Gleichzeitig ist das finanzielle Risiko einer Absage oder Verschiebung sehr hoch. Um Planungssicherheit zu geben und sicherzustellen, dass große Konzerte, Festivals und Kulturveranstaltung trotz der Corona-Pandemie wieder geplant werden, enthält der Sonderfonds des Bundes als zweites Element eine Ausfallabsicherung für Kulturveranstaltungen. Mit ihrer Hilfe werden Ausfall- oder Verschiebungskosten bezuschusst, sollte eine geplante Veranstaltung pandemiebedingt nicht stattfinden können. Die Ausfallabsicherung wirkt dabei ähnlich einer Versicherung. Derartige Versicherungen sind im Veranstaltungsgewerbe üblich - derzeit werden sie jedoch für Pandemierisiken am Markt nicht angeboten.
Förderhöhe
Im Falle einer pandemiebedingten Absage, Teilabsage oder Reduzierung der Teilnehmerzahl oder einer Verschiebung übernimmt der Ausfallfonds maximal 80 Prozent der dadurch entstandenen Ausfallkosten. Die maximale Entschädigungssumme beträgt 8 Millionen Euro pro Veranstaltung. Bei Teilabsagen oder Reduzierung der Teilnehmerzahl werden die erzielten veranstaltungsbezogenen Einnahmen von den Ausfallkosten abgezogen.
Ähnlich wie bei der Überbrückungshilfe gibt es eine feste Liste an förderfähigen Kosten. Dazu zählen zum Beispiel Betriebskosten, Kosten für Personal, Anmietung, Wareneinsätze, Künstlergagen, beauftragte Dienstleister etc. Es ist den Vertragspartnern bekanntzugeben, dass eine Veranstaltung für eines der Module des Sonderfonds registriert ist. Kosten können auch dann geltend gemacht werden, wenn sie vor der Antragstellung angefallen sind.
Registrierung
Die Veranstalter registrieren die Kulturveranstaltung vor der geplanten Durchführung auf der IT-Plattform der Länder und legen dabei auch eine Kostenkalkulation und ein geeignetes Hygienekonzept oder ähnliche Dokumente vor. Tritt der Schadensfall ein, kann die Förderung beantragt werden. Die konkreten Verluste und entstandenen Kosten werden dabei von den Veranstalterinnen und Veranstaltern nachgewiesen und von prüfenden Dritten bestätigt. Die Veranstalterinnen und Veranstalter verpflichten sich zu einem kostenminimierenden Verhalten. Die Verwaltung und Abwicklung erfolgt durch die Länder.
Förderrichtlinie zur Liquiditätssicherung für Veranstalter und Schausteller
Unternehmen oder Soloselbstständige des Schaustellergewerbes und der Veranstaltungswirtschaft können ab sofort in Niedersachsen Fördergelder zur Aufstockung der Überbrückungshilfe III und III Plus bei der NBank beantragen.
Gefördert werden kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Soloselbstständige mit Sitz oder Betriebsstätte in Niedersachsen, die von Januar bis Juni 2021 und/oder Juli bis Dezember 2021 gegenüber 2019 infolge der Corona-Pandemie erhebliche Umsatzverluste erlitten haben. Voraussetzung für die Aufstockung ist ein bereits bewilligter Antrag auf Überbrückungshilfe III oder III Plus.
Für die Veranstaltungsbranche werden 20 Prozent der Umsatzverluste sowie 15 Prozent der darüberhinausgehenden Verluste übernommen. Dem Schaustellergewerbe können bis zu 12,5 Prozent der Umsatzverluste, 25 Prozent der in diesem Zeitraum angefallenen Tilgungskosten von Darlehns- und Leasingverträgen sowie 15 Prozent der darüberhinausgehenden Verluste erstattet werden. Maximal beträgt die Förderhöhe bis zu 50.000 Euro pro Antrag.
Überbrückungshilfe III Plus (Antragsfrist abgelaufen)
Mit der Überbrückungshilfe III Plus werden weiterhin alle von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler für den Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021 unterstützt.
Antragsberechtigung:
- Unternehmen, Soloselbstständige, Freiberufler bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020 sowie Start-ups, die bis zum 31. Oktober 2020 gegründet wurden, gemeinnützige Unternehmen, kirchliche Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen
- Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent in jedem Monat im Zeitraum Juli bis Dezember 2021, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird. Maßgeblich für den Vergleich ist der Referenzmonat im Jahr 2019. Für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet wurden und in begründeten Fällen bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen, gelten besondere Vorschriften.
- Unternehmen, die im Juni 2021 für die Überbrückungshilfe III antragsberechtigt waren und im Juli 2021 von Starkregen und Hochwasser betroffen waren, können ebenfalls Überbrückungshilfe III Plus beantragen.
Förderhöhe:
Die Überbrückungshilfe III Plus erstattet einen Anteil in Höhe von * im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.
* 100 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent
* 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent
* 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 Prozent und < 50 Prozent
Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent innerhalb des Zeitraums von November 2020 bis Dezember 2021 werden Aufschläge auf die Überbrückungshilfe III Plus zusätzlich zur Fixkostenerstattung im jeweiligen Monat des Erreichens der Schwelle gewährt. Des Weiteren gibt es zusätzliche Regelungen für besonders betroffene Branchen. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
Antragstellung:
- ausschließlich in digitaler Form über das Internet-Portal des Bundes bis zum 31. März 2022
- Antragstellung durch einen Dritten (u. a. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer)
Überbrückungshilfe IV
Mit der Überbrückungshilfe IV unterstützt die Bundesregierung auch weiterhin Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020 (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche). Die Bedingungen entsprechen weitgehend denjenigen der Überbrückungshilfe III Plus.
Besonders von der Pandemie betroffene Unternehmen wie die Reisebranche oder die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft können zusätzliche Förderungen beantragen. Bei Erstantragstellung werden Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt (maximal 100.000 Euro pro Monat beziehungsweise insgesamt bis zu 300.000 Euro).
Unternehmen, die infolge von Corona-Regelungen wegen Unwirtschaftlichkeit freiwillig geschlossen haben, können vom 1. Januar bis 30. Juni 2022 Überbrückungshilfe IV beantragen.
Hinweise: Die Überbrückungshilfe IV kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 15. Juni 2022.
Förderzeitraum: 1. Januar bis 30. Juni 2022
Neustarthilfe Plus (Antragsfrist abgelaufen)
Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften können im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus eine einmalige Betriebskostenpauschale – „Neustarthilfe“ – bekommen.
Antragsberechtigung:
Bei der Antragstellung Neustarthilfe Plus gelten unterschiedliche Antragskriterien für folgende Gruppen:
1. Soloselbständige, mit oder ohne Personengesellschaften
2. Kapitalgesellschaften mit einem Gesellschafter (Ein-Personen-Kapitalgesellschaften)
3. Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern (Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften)
4. Sonderfall: kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten
Die Antragskriterien sowie die Förderhöhe entnehmen Sie bitte der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
Förderzeitraum:
Das Programm hat die Laufzeit Juli bis Dezember 2021.
Antragstellung:
- ausschließlich in digitaler Form über das Internet-Portal des Bundes bis zum 31. März 2022.
- Wenn Sie als natürliche Person freiberufliche und/oder gewerbliche Einkünfte und/oder (anteilige) Umsätze aus einer Personengesellschaft geltend machen wollen, können Sie die Neustarthilfe Plus entweder mit einem Direktantrag oder mit einem Antrag über prüfende Dritte beantragen.
Hotlines des Bundeswirtschaftsministeriums:
Hotline für Soloselbstständige, bei Fragen zum Antragsverfahren
Service-Hotline: +49 30-1200 21034
Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr
Hotline des Bundeswirtschaftsministeriums für allgemeine wirtschaftsbezogene Fragen zum Corona-Virus
Service-Hotline: +49 30 12002-1031 / -1032
Servicezeiten: Montag bis Freitag von 9:00 bis 17:00 Uhr
Neustarthilfe 2022
Förderzeitraum:
Die Neustarthilfe 2022 umfasst den Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2022 in zwei Phasen: Januar bis März und April bis Juni, die nur getrennt beantragt werden können.
Förderhöhe:
Die Neustarthilfe 2022 beträgt pro Phase jeweils einmalig 50 Prozent des Referenzumsatzes. Der Referenzumsatz ist das Dreifache des durchschnittlichen Monatsumsatzes aus 2019. Als Neustarthilfe 2022 ausgezahlt werden jeweils maximal 4.500 Euro pro Quartal für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und jeweils maximal 18.000 Euro pro Quartal für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.
Sind die Antragsvoraussetzungen erfüllt, wird die Neustarthilfe 2022 zunächst als Vorschuss ausgezahlt. Erst nach Ablauf des Förderzeitraums wird die Höhe der Neustarthilfe 2022 genau berechnet – und zwar auf Grundlage des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis März beziehungsweise April bis Juni 2022.
Antragstellung:
Natürliche Personen (Soloselbständige mit und ohne Personengesellschaften, kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten sowie unständig Beschäftigte) können den Antrag direkt unter direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de (unter Nutzung des ELSTER Zertifikats) bis zum 15. Juni 2022 stellen.
Als natürliche Person können Sie Ihren Antrag auf Neustarthilfe 2022 außerdem mithilfe einer oder eines prüfenden Dritten (ebenfalls bis zum 15. Juni 2022) stellen, zum Beispiel mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beziehungsweise mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater.
Wenn Sie hingegen Ihre Tätigkeit über eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ausüben und hierfür Neustarthilfe 2022 beantragen wollen, sind Sie verpflichtet, den Antrag über eine prüfende Dritte oder einen prüfenden Dritten bis zum 15. Juni 2022 zu stellen. Der oder die prüfende Dritte prüft vor Antragstellung die Plausibilität Ihrer Angaben und berät Sie bei Fragen zu den Antragsvoraussetzungen und zum Antragsverfahren.