Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz

Wer muss belehrt werden?

Vor erstmaliger Ausübung einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich benötigen eine Belehrung und Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz durch ihr Gesundheitsamt: 

  1. Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen: 
  • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus,
  • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis,
  • Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus,
  • Eiprodukte,
  • Säuglings- und Kleinkindernahrung,
  • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
  • Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage,
  • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen,
  • Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr,
  • und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, z.B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen,

 ODER 

  1. Personen, die in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind.

Aktuelle Hinweise:

Die Belehrungen nach § 43 Infektionsschutzgesetz im Gesundheitsamt werden i.d.R. dienstags und donnerstags angeboten. Beginn ist jeweils um 13:45 Uhr. 

Zu den Belehrungen sind folgende Unterlagen dem Gesundheitsamt vor Ort vorzuweisen:

  • gültiger Personalausweis
  • Kostenübernahmeerklärung des Arbeitsgebers
  • bei Selbstzahlung sind 28 € in bar oder mittels EC-Kartenzahlung / Kreditkarte zu entrichten

Sollten Sie Ihren gebuchten Termin nicht wahrnehmen können, sagen Sie diesen bitte zeitnah ab. 

Bitte reservieren Sie pro Person nur einen Termin.

Vielen Dank

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