Eingliederungshilfe und Fachdienste

Unbegleitete minderjährige Geflüchtete

Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten

Neben Familien und erwachsenen Flüchtlingen betreut die Stadt Braunschweig, Abteilung 51.2 Eingliederungshilfe und Fachdienste in der Stelle 51.21 Fachdienst für Geflüchtete junge Menschen, die ohne ihre Eltern eingereist sind. Diese unbegleiteten, minderjährigen Flüchtlinge (umF) werden z. B. in stationären Wohngruppen der freien Jugendhilfeträger betreut oder bei ihren bereits in Braunschweig lebenden Verwandten untergebracht. In Kooperation mit den Schulen und Bildungsträgern der Stadt wird an der schulischen und beruflichen Integration dieser Jugendlichen gearbeitet. Ziel ist eine langfristige gesellschaftliche Integration dieser jungen Menschen. 

 

Bezirkssozialarbeit an den Wohnstandorten
 
Der Fachdienst für Geflüchtete berät geflüchtete Familien an den Standorten und Notunterkünften der Stadt Braunschweig bei erzieherischen Fragen und familiären Problemen, bei schulischen Fragen, im Bereich der Partnerschaft und Ehe, in Fragen von Trennung und Scheidung und sonstigen Angelegenheiten. Die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter unterliegen der Schweigepflicht. Über die Beratungstätigkeit hinaus werden weitergehende Hilfen innerhalb und außerhalb der Familie vermittelt. Es wird die Versorgung von Kindern/Jugendlichen in Notsituationen sichergestellt, es werden Kinder/Jugendliche in Krisensituationen geschützt und es wird in Familien- und Vormundschaftsgerichtsverfahren mitgewirkt. Weitere Angebote wie z. B. Sozialpädagogische Familienhilfe oder Erziehungsbeistandschaften werden vermittelt. Durch das Zusammenwirken mit den Sozialarbeiter*innen der Standorte wird durch die ”Stadtteilorientierte Sozialarbeit” das Zusammenleben der Geflüchteten mit den Bürger*innen in ihrem Stadtteil gefördert.

 

Gastfamilien (Pflegefamilien)

Familien, die sich zur Aufnahme eines unbegleiteten, minderjährigen Flüchtlings bereit erklären, können Kontakt zur Stelle 51.21 Fachdienst für Geflüchtete im Fachbereich 51 Kinder, Jugend und Familie der Stadt aufnehmen. Dort werden sie über die Anforderungen informiert und beraten. Entschließen sich Familien zur Aufnahme, werden sie durch die Fachstelle als Gasteltern ausgebildet und können im Anschluss einen jungen Menschen bei sich zu Hause aufnehmen.

Fachstelle § 35a SGB VIII 

Einen Anspruch auf Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gem. § 35a SGB VIII haben Kinder bzw. Jugendliche, die

1. seelisch bzw. psychisch erkrankt sind und bei denen sich diese Erkrankung zu chronifizieren droht (notwendig ist hierfür ein Nachweis über einen Kinder- und Jugendpsychiater oder psychologischen Psychotherapeuten) und die

2. soziale behinderungsrelevant ausgeprägte Teilhabeprobleme haben (anders ausgedrückt: Es muss eine soziale Ausgliederung feststellbar sein).

Beide Voraussetzungen (zu 1. und 2.) müssen gleichzeitig vorliegen.

Als eine grobe Orientierungshilfe gilt:  Wenn Sie von einem Kinder- und Jugendpsychiater, Psychotherapeuten oder Sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ, ZEUS) gebeten worden sind, sich im Zusammenhang mit einer Legasthenie oder Dyskalkulie Ihres Kindes an das Jugendamt zu wenden, dann empfiehlt sich die Antragstellung.  Letztendlich ist aber das Jugendamt zuständig für die Entscheidung nach § 35a SGB VIII.

 

Legasthenie: Unter einer Legasthenie („Lese- und Rechtschreibstörung“ bzw. „besondere Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben“) versteht man Probleme im Lesen und Rechtschreiben, die sich in ihrer Intensität massiv von den Leistungsproblemen in anderen Bereichen (z. B. in Mathe) unterscheiden. Eine Legasthenie kann auch nur auf die Rechtschreibung oder das Lesen begrenzt sein; man spricht dann von einer „isolierten Rechtschreibstörung“ bzw. „isolierten Lesestörung“.

Dyskalkulie: Unter einer Dyskalkulie („Rechenstörung“ bzw. "besondere Probleme im Rechnen") versteht man Probleme im Rechnen, die sich in ihrer Intensität massiv von den Leistungsproblemen in anderen Bereichen (z. B. in der Rechtschreibung) unterscheiden.

Die Feststellung der besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen (Legasthenie oder Dyskalkulie) sowie die angemessene Förderung der betroffenen Schülerinnen und Schüler liegen in der Zuständigkeit der Schule. „Unbestritten ist, dass die Diagnose und die darauf aufbauende Beratung und Förderung der Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben zu den Aufgaben der Schule gehören.“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 04.12.2003, Ziffer I, Absatz 2)

In Ausnahmefällen kann sich gem. § 35a SGB VIII („Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche“) auch eine Zuständigkeit des Fachbereiches Kinder, Jugend und Familie (Jugendamt) ergeben:

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