Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern

Informationen zur Möglichkeit der Kostenerstattung beim Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern

Grundsätzliches / NBGG

Ein Mensch mit Hör- oder Sprachbehinderung hat nach § 6 (1) Niedersächsisches Behindertengleichstellungsgesetz (NBGG) das Recht, mit öffentlichen Stellen in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren oder zur Wahrnehmung seiner Interessen in Kindertagesstätten und Schulen erforderlich ist.

Dabei ist auf Wunsch der/des Berechtigten die Übersetzung durch eine/n Gebärdensprachdolmetscher/in oder die Verständigung über andere geeignete Kommunikationshilfen im notwendigen Umfang sicherzustellen. Die öffentlichen Stellen (z.B. Kommunen als Schulträger) sind nach § 6 (2) NBGG verpflichtet, die hierfür entstehenden Kosten zu tragen. Beispiele für mögliche Kostenträger bei Einsätzen von Gebärdensprachdolmetschern sind aus einer entsprechenden Übersicht (Anlage 1, Quelle: BeGiN) ersichtlich.

Aufgabe / Schweigepflicht

Gebärdensprachdolmetscher/innen werden eingesetzt, um die Kommunikation zwischen gehörlosen und hörenden Menschen sicher zu stellen. Sie übersetzen das gesprochene Wort, d.h. Lautsprache wird in Gebärdensprache übersetzt und umgekehrt. Sie müssen sich neutral verhalten und ausschließlich die tatsächlich gesprochenen oder gebärdeten Worte und Sätze übersetzen. Weiterhin dürfen sie keine Inhalte hinzufügen oder weglassen oder ihre eigene Meinung einfließen lassen. Darauf müssen sich beide Gesprächspartner (der Hörende und der Gehörlose) verlassen können. Ein/e Gebärdensprachdolmetscher/in unterliegt der Schweigepflicht.

Anfrage / Vermittlung

Bei Bedarf kann ein/e Gebärdensprachdolmetscher/in für einen Termin im Verwaltungsverfahren (z.B. Aufgebotsbestellung, Teilhabeberatung) oder zur Wahrnehmung eigener Interessen in städtischen Kindertagesstätten und Schulen (z.B. Elterngespräch, Elternabend) aus einer Liste der einsatzbereiten Gebärdensprachdolmetscher/innen in der Region (Anlage 2PDF-Datei18,64 kB) ausgewählt oder über die nachfolgende Dolmetschervermittlung des Stadt- und Regionalverband der Hörgeschädigten Braunschweig e.V. angefragt und vermittelt werden. Die Vermittlung ist für den Auftraggeber (Gehörlose/r, Verwaltung, Schule, Kita etc.) kostenfrei.

auris

auris – Beratungsstelle für Hörgeschädigte

Für die Vermittlung bzw. den geplanten Einsatz sind Angaben zum Auftraggeber (Rechnungsempfänger), zur Art der Veranstaltung, zum Termin und Ort des Einsatzes etc. notwendig. Diese sind dem/der Gebärdensprachdolmetscher/in bzw. der Dolmetschervermittlung schriftlich per Mail mit Hilfe des Formulars "Anfrage" (Anlage 3PDF-Datei18,46 kB) mitzuteilen.

Der FB 50 Soziales und Gesundheit – Inklusionsaufgaben ist über die Anfrage unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Ein Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern, die ihren Wohnort nicht in der Region Braunschweig haben (Umkreis max. 30 km), bedarf grundsätzlich der Zustimmung.

Die/der Gehörlose hat auch die Möglichkeit eine/n Gebärdensprachdolmetscher/in selbst auszuwählen oder abzulehnen. Wichtig ist, die Terminanfrage bei den Gebärdensprachdolmetschern oder über die Dolmetschervermittlung so früh wie möglich zu stellen, am besten sofort nach Bekanntwerden des Bedarfes (der Terminierung des Anlasses). Bei einer kurzfristigen Anfrage kann der Einsatz zum gewünschten Termin nicht gewährleistet werden.

Für das Dolmetschen von längeren Vorträgen, Referaten etc. oder bei Veranstaltungen sind vorab entsprechende Informationen zur Verfügung zu stellen (Skript, Präsentationen, Programmablauf etc.). Bei der Programmgestaltung sind kurze Pausen für den/die Gebärdensprachdolmetscher/in einzuplanen. Für einen längeren Einsatz wird gegebenenfalls ein/e zweite/r Dolmetscher/in benötigt.

Vergütung / Ausfallentschädigung

Nach § 6 (2) NBGG erhält ein/e Gebärdensprachdolmetscher/in auf Antrag eine Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG). Sie beträgt für simultanes übersetzen 85 € pro Std. sowie zusätzlich für Fahrt- und Wartezeiten 85 € pro Stunde. Die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges wird mit einem Fahrtkostenersatz von 0,42 € für jeden gefahrenen Kilometer vergütet.

Bei allen Dolmetschereinsätzen ist auf Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu achten (insbesondere durch eine frühzeitige Anfrage bzw. Vermittlung, Verlässlichkeit des Einsatztermins, einen möglichst kurzen Anfahrtsweg etc.). Bestellte Dolmetscher/innen haben nach dem JVEG auch Anspruch auf eine Ausfallentschädigung, wenn der Einsatz kurzfristig abgesagt wird. Hier gilt grundsätzlich eine gesetzliche Frist von drei Tagen vor dem geplanten Einsatztermin. Nähere Infos auf Anfrage.

Einsatz in Kindergärten / Schulen etc.

Einsätze von Gebärdensprachdolmetschern anlässlich von Elterngesprächen, Elternsprechtagen, Elternabenden usw. für gehörlose Eltern von Kindern, die in eine städtische Einrichtung (Krippe, Kindergarten, Hort) oder eine Schule gehen, können nach dem NBGG über die Stadt Braunschweig als Trägerin dieser Einrichtungen abgerechnet werden. Andere Einrichtungen, auch private Schulen oder kirchliche Kindergärten, die regelmäßig Zuwendungen von Bund, Land oder Kommune erhalten, können sich die Dolmetscherkosten im Einzelfall von der Stadt Braunschweig erstatten lassen.

Abrechnungsverfahren / Kostenerstattung

Die bei der Stadt Braunschweig (Auftraggeber: Verwaltung, Schule, Kita etc.) eingehenden Rechnungen für den Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern sind nach Prüfung (sachlich und rechnerisch richtig) an den FB 50 Soziales und Gesundheit – Inklusionsaufgaben weiterzuleiten.

Beim Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern in anderen Einrichtungen (z.B. Kitas freier Träger) ist die eingehende Rechnung zunächst vom Auftraggeber (Gehörlose/r, Einrichtung) auszugleichen. Eine Kostenerstattung kann mit dem Formular "Antrag auf Auslagenerstattung" (Anlage 4) beim FB 50 Soziales und Gesundheit – Inklusionsaufgaben beantragt werden.

Rückfragen / Anlagen

Evtl. Rückfragen zur Kostenerstattung eines Dolmetschereinsatzes sind an die Stadt Braunschweig, FB 50 Soziales und Gesundheit – Inklusionsaufgaben, zu richten (siehe nachfolgende Kontaktdaten). Die vier genannten Anlagen können hier heruntergeladen werden (bitte anklicken):

Anlagen:

  1. Beispiele für mögliche Kostenträger bei Einsätzen von Gebärdensprachdolmetschern (Quelle: BeGiN)
  2. Einsatzbereite Gebärdensprachdolmetscher/innen in der Region Braunschweig (Umkreis max. 30 km)PDF-Datei18,64 kB
  3. Anfrage zum Gebärdensprachdolmetschen (Notwendige Angaben für die Vermittlung bzw. den geplanten Einsatz)PDF-Datei18,46 kB
  4. Antrag auf Auslagenerstattung für den Einsatz "Gebärdensprachdolmetscher/in"

Kontaktadresse

Stadt Braunschweig

Fachbereich Soziales und Gesundheit

Inklusionsaufgaben

Anschrift

Naumburgstraße 25
38124 Braunschweig

Kontakt

Tel.: 0531 4705085
Fax: 0531 4705099

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