Baugenehmigungsverfahren nach § 64 NBauO
Das Baugenehmigungsverfahren nach § 64 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) wird für alle Vorhaben durchgeführt, die nicht dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gem. § 63 NBauO unterliegen.
Die Bauaufsichtsbehörde prüft die Bauvorlagen auf ihre Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Baurecht.
Die Vereinbarkeit der Bauvorlagen mit den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung wird nur geprüft, wenn die Bauherrin oder der Bauherr dies verlangt.
Zur Bearbeitung eines Bauantrages sind alle für die Beurteilung der Baumaßnahme und die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Diese sind durch die Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) näher bestimmt.
In der Regel sind grundsätzlich mindestens in 2-facher Ausfertigung einzureichen:
- Antragsformular § 64 NBauO (Öffnet in einem neuen Tab)
- Lageplan, einfach oder qualifiziert (abhängig von der Baumaßnahme) im Maßstab 1: 500 mit Eintragung der geplanten baulichen Anlagen und ggfs. vorhandenen Baulastflächen - den Lageplan bekommen Sie bei der Vermessungs- und Katasterbehörde (Öffnet in einem neuen Tab) oder bei allen öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (Öffnet in einem neuen Tab) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Aktueller Auszug aus dem geltenden Planungsrecht (Online-Formular (Öffnet in einem neuen Tab)) oder Eintragung der Festsetzungen des Bebauungsplanes im Lageplan bzw. Angabe ob Innen- oder Außenbereich
(§ 34 oder § 35 BauGB) - Bauzeichnungen im Maßstab 1: 100 (Grundrisse, Schnitte und Ansichten), bei Umbauten mit farbiger Darstellung der neuen Bauteile (rot) und der wegfallenden Bauteile (gelb)
- Abstandsflächenplan
- Baubeschreibung
- ggf. Betriebsbeschreibung (Öffnet in einem neuen Tab)
- Berechnung und zeichnerischer Nachweis der notwendigen Einstellplätze (im Lageplan bzw. Freiflächenplan) - Erläuterungen dazu finden Sie in diesem MerkblattPDF-Datei112,44 kB
- Berechnung der bebauten Fläche und des umbauten Raumes (DIN 277) sowie des Maßes der baulichen Nutzung (GRZ, GFZ) - Formulare siehe unten - und ggf. Nachweis der Vollgeschosse
- Ermittlung des Rohbauwerts bzw. der Herstellungskosten
- Standsicherheitsnachweis / Brandschutznachweis (Online-Formular (Öffnet in einem neuen Tab)), soweit sie gemäß § 65 NBauO erforderlich sind
- ausgefüllter Erhebungsbogen (o (Öffnet in einem neuen Tab)nline auszufüllen (Öffnet in einem neuen Tab) oder im Original kostenlos in der Beratungsstelle Planen - Bauen - Umwelt (Öffnet in einem neuen Tab) zu erhalten)
Für erforderliche Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen ist ein schriftlicher Antrag (Öffnet in einem neuen Tab) einzureichen.
Für sehr umfangreiche Bauvorhaben sind die erforderlichen Bauvorlagen mit der Beratungsstelle Planen - Bauen - Umwelt (Öffnet in einem neuen Tab) abzustimmen.
Weitere Bauvorlagen können nachgefordert werden, wenn sie zur Prüfung des Bauvorhabens erforderlich sind.
Unvollständige Bauvorlagen verursachen Nachforderungen und verzögern damit das Baugenehmigungsverfahren.
Das Einreichen zusätzlicher Ausfertigungen kann das Baugenehmigungsverfahren beschleunigen.
Die Baugenehmigung wird erteilt, wenn das Bauvorhaben dem öffentlichen Baurecht entspricht. Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach ihrer Erteilung mit der Baumaßnahme begonnen wird und wenn die Ausführung 3 Jahre unterbrochen worden ist.
Auf Antrag kann die Gültigkeit der Baugenehmigung verlängert werden. Dieser Antrag muss jedoch vor Ablauf der Dreijahresfrist bei der Bauaufsichtsbehörde gestellt werden.