Rechtsweg

 

Erläuterung des Rechtswegs bei Streitigkeiten im Bereich des öffentlichen Baurechts

Sie sind mit einer Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde nicht einverstanden. Dies können unterschiedliche Fallkonstellationen sein:

  • Ihr Bauantrag oder Ihre Bauvoranfrage wurde abgelehnt
  • Ihre Baugenehmigung bzw. Ihr Bauvorbescheid enthält Auflagen oder Bedingungen, mit denen Sie nicht einverstanden sind
  • Sie möchten als Nachbar gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung/Bauvorbescheid vorgehen
  • Sie haben eine bauordnungsrechtliche Anordnung erhalten (z. B. Stilllegung, Nutzungsuntersagung, Abrissverfügung), gegen die Sie sich wenden möchten
  • Ihr Antrag auf Einschreiten gegen ein Bauvorhaben eines Dritten wurde abgelehnt

Sie haben in allen diesen Fällen die Möglichkeit, gegen die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde vorzugehen, indem Sie gegen die entsprechende Entscheidung Widerspruch einlegen. Sofern Ihnen die Entscheidung mit Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt wurde, haben Sie hierfür einen Monat Zeit.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens müssen Sie darlegen, inwieweit Sie die Entscheidung der Stadt Braunschweig für rechtswidrig halten. Der Sachverhalt wird dann unter Berücksichtigung Ihrer Ausführungen nochmals geprüft. Ist Ihr Widerspruch begründet, wird ihm abgeholfen. Ist dies nicht der Fall, wird ein kostenpflichtiger Widerspruchsbescheid erlassen.

In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht Braunschweig einzureichen.
In diesem Verfahren nehmen Kläger und Beklagte schriftlich zur Rechtslage Stellung, anschließend setzt das Verwaltungsgericht einen Termin für die mündliche Verhandlung fest. Bei diesem sogenannten erstinstanzlichen Verfahren sind Sie nicht verpflichtet, sich anwaltlich vertreten zu lassen und können sich auch selbst vor Gericht äußern.
Wenn das Verwaltungsgericht die Klage für unbegründet hält, wird die Klage mittels eines Urteils abgewiesen.
Weitergehende Informationen zum Klageverfahren finden Sie auf der Homepage des Verwaltungsgerichts Braunschweig (Öffnet in einem neuen Tab).

Gegen Urteile des Verwaltungsgerichts kann beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg Berufung eingelegt werden, die jedoch der vorherigen Zulassung bedarf. Nur, wenn die Berufung Aussicht auf Erfolg hat, wird sie vom Oberverwaltungsgericht zugelassen.

Schließlich ist noch die Revision beim Bundesverwaltungsgericht möglich, die ebenfalls der Zulassung bedarf.

Erläuterungen und Hinweise