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Handel und Besitz besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten

Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland werden im Bundesnaturschutzgesetz gefährdete Arten als besonders geschützt bzw. streng geschützt definiert. Diese Arten unterliegen einem grundsätzlichen nationalen Tötungs- und Naturentnahmeverbot. Der weltweite Handel wird durch das Washingtoner Artenschutzübereinkommen und die EG-Verordnung 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (Öffnet in einem neuen Tab) festgelegt.

Der Besitz von besonders geschützten Tieren und Pflanzen ist mit wenigen Ausnahmen nur erlaubt, wenn die Tiere oder Pflanzen rechtmäßig in der EU gezüchtet bzw. künstlich vermehrt wurden oder wenn sie rechtmäßig importiert wurden. Nachweise dafür müssen beim Besitzer der Tiere und Pflanzen vorhanden sein. Besonders geschützte Wirbeltiere müssen dem Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) (Öffnet in einem neuen Tab), Betriebsstelle Hannover, Göttinger Chaussee, 30453 Hannover gemeldet werden und gemäß der Bundesartenschutzverordnung gekennzeichnet sein.

Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der Naturschutzbehörde der Stadt Braunschweig.

Umfassende Informationen zu diesem Thema finden Sie auf den Webseiten des Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN).


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