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Hunde

In Großstädten wird die Hundehaltung oftmals zum Problem. Kleine Wohnungen und begrenzte Auslaufmöglichkeiten führen zu Konfrontationen zwischen Hundehaltern und anderen Mitbürgern. Die Regelungen im Niedersächsischen Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) sollen Gefahren vorbeugen bzw. abwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind.

Ein Hund hinterlässt am Tag durchschnittlich 300 g Kot. Das ergibt zum Beispiel bei ca. 7.200 Hunden im Stadtgebiet von Braunschweig täglich rund 2,2 t. Vom Hundekot können hygienische Gefahren für den Menschen ausgehen.

Deshalb ist es laut der "Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, § 6PDF-Datei1,77 MB" nicht gestattet, Hunde auf Kinderspielplätze, Spiel- und Liegewiesen zu führen oder laufen zu lassen. Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser öffentliche Anlagen, Verkehrsflächen oder fremde Vorgärten nicht mit Kot beschmutzt. Verunreinigungen muss er umgehend entfernen. Hierfür gibt es einfache und billige Hundekot-Sammelgeräte.

Kinderspielplätze, Bolzplätze und andere Flächen in öffentlichen Anlagen, die durch Hinweisschilder zum Spielen und Liegen ausgewiesen sind, dürfen mit Hunden nicht betreten werden. Ausgenommen sind Blindenhunde.

Hier dürfen Hunde in Braunschweig nur an der Leine geführt werden (Karte: HundeanleingebietePDF-Datei3,93 MB):

  • Bürgerpark: vom Lessingplatz bis Friedrich-Kreiß-Weg sowie Kreißberg
  • Inselwallpark
  • Löwenwall (Anlage)
  • Prinz-Albrecht-Park ohne Franz´sches Feld/Nußberg
  • Richmond-Park (Ostteil)
  • Museumspark
  • Theaterpark
  • Rimpaus Garten
  • Viewegs Garten
  • Anlage Brüdernfriedhof
  • Anlage Martinifriedhof


Neben diesen Anleingebieten besteht auch in einigen Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten eine Anleinpflicht.

In der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli, d. h. in der allgemeinen Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit, dürfen Hunde auch im Wald und in der freien Landschaft nur an der Leine geführt werden. Hundehalter, die sich über diese Vorschriften hinwegsetzen, müssen mit einer Geldbuße rechnen (§ 33 i. V. m. § 42 Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung [NWaldLD]).

Unbeaufsichtigtes Streunen und Wildern ist selbstverständlich ganzjährig untersagt (§ 33 (1) Ziff. 1a NWaldLD).

Weitere Informationen erhalten Sie hier und beim Niedersächsischen Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

Informationen zur An- und Abmeldung von Hunden:

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