Landschaftsschutzgebiete (LSG)
Gebiete, in denen Natur und Landschaft ganz oder teilweise besonderen Schutzes bedürfen, weil
- die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder die Nutzbarkeit der Naturgüter zu erhalten oder wiederherzustellen ist,
- das Landschaftsbild vielfältig, eigenartig oder schön ist oder
- das Gebiet für die Erholung wichtig ist,
kann die Naturschutzbehörde durch Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet erklären (§ 26 Bundesnaturschutzgesetz, § 19 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz ).
Im Gegensatz zu den Naturschutzgebieten, in denen möglichst keine Nutzung stattfinden soll, kann in Landschaftsschutzgebieten grundsätzlich eine ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft sowie Fischerei und Jagd ausgeübt werden.
Braunschweig hat derzeit 20 Landschaftsschutzgebiete. Die Summe aller Flächen beträgt rund 3.550 ha, immerhin 18,5 % der Stadtfläche.
Die Hauptzugänge und ggf. andere Standorte der Landschaftsschutzgebiete sind jeweils mit einem Schild - fliegender Seeadler bzw. sitzende Eule - gekennzeichnet. In Landschaftsschutzgebieten gelten besondere Vorschriften. Für Vorhaben in diesen Gebieten müssen Genehmigungen bei der Naturschutzbehörde der Stadt Braunschweig eingeholt werden.