Anzeige über Abbruch baulicher Anlagen nach § 60 Absatz 3 Niedersächsische Bauordnung
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Anzeige über Abbruch baulicher Anlagen nach § 60 Absatz 3 Niedersächsische Bauordnung
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Abbruchanzeige gemäß
§ 60 Absatz 3 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)
Hinweis:
Die Bauherrin oder der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass die von ihr oder ihm veranlasste Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht.
Hiermit zeige/n ich/wir gemäß § 60 Absatz 3 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) für die nachstehend bezeichnete Baumaßnahme an. Die erforderlichen Bauvorlagen sind dieser Anzeige gemäß der aktuellen Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO) beigefügt.
Identifikationsnummer des Erhebungsbogens des Landesamts für Statistik Niedersachsen
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