Informationen für Arbeitgeber

Beschäftigung von Unionsbürgern

Bürger mit der Staatsangehörigkeit der folgenden EU-Länder benötigen keine Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung:

  • Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern

Hinweis:

Der Ehegatte, der nicht die Staatsangehörigkeit eines der oben genannten Länder besitzt, benötigt ebenfalls keine Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung.

Beschäftigung von Bürgern, die den Unionsbürgern gleichgestellt sind

Bürger mit der Staatsangehörigkeit der folgenden Länder benötigen keine Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung:

  • Island, Lichtenstein, Norwegen und Schweiz

Hinweis:

Der Ehegatte, der nicht die Staatsangehörigkeit eines der oben genannten Länder besitzt, benötigt ebenfalls keine Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung.

 

Beschäftigung von allen anderen Staatsangehörigen

Ausländer, die nicht die Staatsangehörigkeit der oben genannten Länder besitzen, benötigen von der Ausländerbehörde eine Erlaubnis für die Ausübung einer Beschäftigung. Dieser Personenkreis darf nur dann beschäftigt werden, wenn der von der Ausländerbehörde ausgestellte Aufenthaltstitel dies ausdrücklich erlaubt.

Hinweise:

Für die befristete Erlaubnis für die Ausübung einer Beschäftigung ist rechtzeitig vor Ablauf ein Antrag auf Verlängerung bei der zuständigen Ausländerbehörde zu stellen. Vor der Aufnahme einer neuen Beschäftigung sollte im Einzelfall mit der Ausländerbehörde geklärt werden, welche Unterlagen bei der Beantragung erforderlich sind. In vielen Fällen ist es gesetzlich vorgeschrieben, eine sogenannte "Arbeitsmarktprüfung" durchführen zu lassen. Das kann dazu führen, dass mit einer Bearbeitungszeit von ca. 2 - 4 Wochen zu rechnen ist.

Bußgeldvorschriften

Beschäftigungen, die ohne eine erforderliche Arbeitsgenehmigung der Arbeitsverwaltung oder ohne einen entsprechenden Aufenthaltstitel der Ausländerbehörde ausgeübt werden, können mit einem Bußgeldverfahren sowohl gegen den Arbeitgeber bis zu 500.000,00 Euro als auch gegen den Arbeitnehmer bis zu 5.000,00 Euro eingeleitet werden. 

Erläuterungen und Hinweise