Voraussetzungen

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erfolgt nach den Regelungen der Beschäftigungsverordnung, die in der linken Spalte unter "Gesetzestexte" zu finden ist.

Grundsätzlich kann der Antrag nur für einen bestimmten Arbeitsplatz gestellt werden, d. h. es muss ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegen. Hierbei muss es sich im Regelfall um eine Beschäftigung handeln, die eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Studium erfordert.

Der Antrag wird vom Ausland her bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung gestellt.

Wer bereits im Besitz einer anderen Aufenthaltserlaubnis ist oder Staatsangehöriger von Australien, Island, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Liechtenstein, Neuseeland, Norwegen oder den Vereinigten Staaten von Amerika, kann den Antrag direkt bei der Ausländerbehörde stellen. Diese holt dann die erforderliche Zustimmung der Arbeitsverwaltung ein.

Erläuterungen und Hinweise