Übergangsregelungen
Mit dem 1. Januar 2005 treten nach dem Zuwanderungsgesetz neue Regelungen für in Deutschland lebende Ausländer in Kraft. Hierbei ändern sich auch die Bezeichnungen der bisherigen Aufenthaltsgenehmigungen. Dies führt aber nicht dazu, dass diese ungültig werden, vielmehr gelten sie als Aufenthaltstitel nach der neuen Rechtslage fort. Die einzelnen Regelungen können der folgenden Tabelle entnommen werden.
Regelung bis 31.12.2004 | Regelung ab 01.01.2005 |
---|---|
Aufenthaltsberechtigung | Niederlassungserlaubnis |
unbefristete Aufenthaltserlaubnis | Niederlassungserlaubnis |
befristete Aufenthaltserlaubnis | Aufenthaltserlaubnis mit Angabe des Zwecks |
Aufenthaltsbewilligung | Aufenthaltserlaubnis mit Angabe des Zwecks |
Aufenthaltsbefugnis | Aufenthaltserlaubnis mit Angabe des Zwecks |
Aufenthaltserlaubnis-EU | Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht |
Arbeitserlaubnis | bleibt bis Fristablauf gültig und gilt als Zustimmung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit |
Arbeitsberechtigung | gilt als uneingeschränkte Zustimmung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit |
Alle Anträge, die vor dem 1. Januar 2005 gestellt wurden, werden noch nach altem Recht entschieden, es sei denn, das neue Recht enthält eine günstigere Regelung. Ebenso ist über den Aufenthalt von Kindern, die vor dem 1. Januar 2005 geboren wurden, nach dem günstigeren Recht zu entscheiden.
Als Inhaber einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung brauchen Sie vor Ablauf dieser Genehmigung keinen der neuen Aufenthaltstitel zu beantragen. Wenn Sie noch Fragen hierzu haben, nutzen Sie die Möglichkeit, sich beraten zu lassen.