Eingliederungshilfe

Beginn jeweils zum 1. März und 1. September

Bei der Eingliederungshilfe gem. § 35a handelt es sich nicht um eine Hilfe zur Erziehung, sondern um eine eigenständige Leistung nach dem SGB VIII.

 

Eingliederungshilfe begründet keinen erzieherischen Bedarf der Personensorgeberechtigten, sondern einen eigenständigen Bedarf des Kindes aufgrund einer individuellen Teilhabebeeinträchtigung und einer seelischen Störung. 

In der Stelle Eingliederungshilfe der Abteilung Allgemeine Erziehungshilfe wird geprüft, ob diese beiden Voraussetzungen zur Gewährung einer Eingliederungshilfe vorliegen. Darüber hinaus nimmt die Fachstelle für die betroffenen Familien alle anderen Aufgaben der Abteilung Allgemeine Erziehungshilfe (Kinderschutz, Beratung, Familiengerichtshilfe, etc.) vollumfänglich war.

Kontaktadresse

Fachbereich Kinder, Jugend und Familie

Eingliederungshilfe

Kathrin Binnewies

Anschrift

Obergstraße 2
38102 Braunschweig

Kontakt

Tel.: 0531 4708424

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