Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren: Zulassung – auf Messen, Ausstellungen und Großmärkten

Beschreibung

Die zuständige Stelle kann für die Versteigerung leicht verderblicher Waren auf Messen, Ausstellungen und Großmärkten im Sinne der § 64 bis 66 Gewerbeordnung (GewO) Ausnahmen insbesondere von der Erlaubnispflicht für das Versteigerergewerbe zulassen.

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