Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren: Zulassung - auf Wochenmärkten

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Die zuständige Stelle kann für die Versteigerung leicht verderblicher Waren auf Wochenmärkten im Sinne des § 67 Gewerbeordnung (GewO) Ausnahmen insbesondere von der Erlaubnispflicht für das Versteigerergewerbe zulassen.

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