Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Spielautomaten), Aufstellortbestätigung für

Beschreibung

Wer gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geld oder Waren) aufstellen will, benötigt gemäß § 33c Abs. 3 Gewerbeordnung neben der Aufstellererlaubnis noch die behördliche Bestätigung, dass der Aufstellort den Anforderungen der Spielverordnung entspricht und damit "geeignet" ist. Geeignete Aufstellorte sind z. B. Spielhallen, Gaststätten.

Eventuell ist darüber hinaus auch noch eine Erlaubnis zum Betreiben einer Spielhalle erforderlich.

Siehe auch "Download/Links".

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