Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen Anzeige im Bewachungsgewerbe

Beschreibung

Alle Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe (z.B. Objekt- oder Personenschutz) bedürfen grundsätzlich einer entsprechenden Gewerbeerlaubnis. Von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, die das Bewachungsgewerbe nur vorübergehend oder gelegentlich ausüben wollen, wenn sie in einem der genannten Staaten rechtmäßig mit dem Bewachungsgewerbe niedergelassen sind.

Die Absicht der vorübergehenden oder gelegentlichen Gewerbeausübung in Braunschweig ist der Stadt Braunschweig unter Beifügung der gesondert aufgeführten Unterlagen vorher schriftlich anzuzeigen.

Die Tätigkeit darf sofort nach der Anzeige aufgenommen werden, wenn die anderen Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) vorliegen und die Nachprüfung der Berufsqualifikation nicht erforderlich ist. Dies geht aus der Eingangsbestätigung der zuständigen Stelle hervor.

Die Anzeige muss alle zwölf Monate formlos wiederholt werden, solange die weitere Erbringung der Tätigkeit beabsichtigt ist.

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