Fortführung eines Gewerbebetriebs durch einen Stellvertreter: Genehmigung

Beschreibung

Die zuständige Stelle kann im Anschluss an eine Gewerbeuntersagung auf Antrag gemäß § 35 Absatz 2 Gewerbeordnung genehmigen, dass der Betrieb durch eine stellvertretende Person fortgeführt wird, die eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes gewährleistet. Die stellvertretende Person kann nur eine natürliche Person sein. 

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