Gaststättenbetrieb, Anzeige

Beschreibung

Wenn Sie in Niedersachsen ein Gaststättengewerbe im stehenden Gewerbe betreiben möchten, müssen Sie dies, auch wenn es nur für kurze Zeit betrieben werden soll, vorher anzeigen. Das gilt auch für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbständigen Zweigstelle und für die Verlegung der Betriebsstätte sowie für die Ausdehnung des Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen.

Die Anzeige eines Gaststättengewerbes ist spätestens vier Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen bei der zuständigen Behörde zu erstatten.

Für die Anzeige eines Gaststättengewerbes ist der nach dem Niedersächsischen Gaststättengesetz (NGastG) vorgeschriebene Vordruck zu verwenden.

Alternativ kann die Anzeige auch durch die Gewerbeanzeige erstattet werden, wenn die gewerbliche Tätigkeit bereits durch vorbereitende Handlungen mit Außenwirkung (z. B. Bestellen von Waren, Einstellen von Personal) begonnen wurde. Voraussetzung ist aber, dass aus der Gewerbeanzeige der Umfang der gastgewerblichen Tätigkeit eindeutig zu erkennen ist und außerdem der geplante Beginn des Ausschankes oder der Speisenabgabe gesondert genannt wird.

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