Gaststättenrecht: Bescheinigung - Erkenntnisstand

Beschreibung

Geben Gaststättengewerbetreibende in der Anzeige an, dass in Ausübung ihrer Tätigkeit alkoholische Getränke ausgeschenkt werden sollen, ist die zuständige Stelle verpflichtet, unverzüglich die Zuverlässigkeit der Gewerbetreibenden zu überprüfen. Auf Verlangen der Gewerbetreibenden bescheinigt die zuständige Stelle die Erkenntnisse aus der Zuverlässigkeitsüberprüfung.

Das Niedersächsische Gaststättengesetz (NGastG) befristet die Möglichkeit die in Rede stehende Bescheinigung zu beantragen nicht. Es enthält auch keine Regelung dazu, wie lange eine solche Bescheinigung Gültigkeit behält. Der Vollzug des Gesetzes und der Umgang mit diesen Bescheinigungen hat sich am Gesetzeszweck des Niedersächsischen Gaststättengesetzes (NGastG) zu orientieren. Dies ist u. a. das Anliegen um Entbürokratisierung einerseits und andererseits das Interesse, den Ausschank alkoholischer Getränke nur für persönlich zuverlässige Gewerbetreibende zuzulassen. Es ist empfehlenswert, die vorstehend genannte Bescheinigung möglichst zeitnah zu der zugrunde liegenden Zuverlässigkeitsprüfung zu beantragen.

Der Antrag auf Ausstellung einer solchen Bescheinigung kann formlos gestellt werden. Es empfiehlt sich aber den Antrag schriftlich oder elektronisch zu stellen, da bei einem mündlich vorgetragenen Antrag eine Niederschrift angefertigt wird und der dadurch entstehende Aufwand sich auf die Gebührenhöhe auswirkt.

 

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