Gewerbe, Wiedergestattung

Beschreibung

Bei der Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit nach § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Eine Aufhebung wegen Zeitablaufs ist im Gewerberecht nicht vorgesehen.

Nach § 35 Abs. 6 GewO besteht aber die Möglichkeit, die persönliche Ausübung eines Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne das § 35 Abs. 1 GewO nicht mehr vorliegt.

Hierzu ist ein schriftlicher oder elektronischer Antrag an die Behörde zu richten, in deren Bezirk eine gewerbliche Niederlassung errichtet werden soll. Aus dem Antrag soll die zukünftige Tätigkeit und die Betriebsanschrift hervorgehen.

Um die Möglichkeit einer Wiedergestattung prüfen zu können, sind verschiedene Bescheinigungen/Nachweise darüber erforderlich, dass die für die Feststellung der Gewerbeunzuverlässigkeit zugrunde gelegten Tatsachen nicht mehr bestehen. Eine allgemein gültige Aufzählung der Bescheinigungen/Nachweise ist daher nicht möglich. Da die Beschaffung durch die Behörde mit einem erheblichen Zeit- und somit Kostenaufwand verbunden wäre, der in Rechnung zu stellen ist, können auch Sie im Vorfeld der Antragstellung die Bescheinigungen/Nachweise beschaffen - bei Antragstellung sollten die Unterlagen aber nicht älter als 3 Monate sein. Ansonsten erfolgt deren Beschaffung von Amts wegen, der Einholung der Auskünfte müssen Sie aber zuvor schriftlich zustimmen. 

Bis zu einer möglichen Wiedergestattung darf die gewerbliche Tätigkeit nicht ausgeübt werden.

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