Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit Abmeldung

Zeitgleich mit der Aufgabe eines Gewerbebetriebes muss auch die Abmeldung dieses Gewerbebetriebes erfolgen.

Beschreibung

Sie haben hier in Braunschweig nach § 55c Gewerbeordnung angemeldet, dass Sie

  • von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreiben

oder

  • Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbieten.

Sie haben diese Tätigkeiten eingestellt oder die hier gemeldete Betriebsstätte in einen anderen Ort verlegt. Dann müssen Sie dies mit einer Abmeldung nach § 55c Gewerbeordnung hier anzeigen.

Die Abmeldung kann erst mit oder nach Beendigung der Tätigkeit vorgenommen werden. Für die Vornahme der Gewerbemeldungen sind die in der Verordnung zur Ausgestaltung des Gewerbeanzeigeverfahrens (Gewerbeanzeigeverordnung – GewAnzV) vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden.

Für die Meldungen sind die Anzeigevordrucke gut lesbar in Druckbuchstaben oder maschinell auszufüllen. Natürlich müssen alle erforderlichen Angaben eingetragen werden. Insbesondere bei der Angabe der Tätigkeiten sind eindeutige Angaben erforderlich. Die Angaben sind in Deutsch vorzunehmen.

Sie können die Abmeldung auch elektronisch bei der Stadt Braunschweig einreichen. Hierzu werden Sie auf das Niedersächsische Antragssystem für Verwaltungsleistungen Online (NAVO) weitergeleitet. Dieses elektronische Verfahren beinhaltet auch die Möglichkeit der Onlinezahlung (siehe Downloads/Links).

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