Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten: Zulassung von Ausnahmen zur Durchführung bestimmter Verkaufsveranstaltungen

Beschreibung

Für die Betätigung im Reisegewerbe ist grundsätzlich eine Reisegewerbekarte erforderlich.

Die Reisegewerbekartenpflicht entfällt, wenn für das Feilbieten von Waren anlässlich besonderer Verkaufsveranstaltungen eine Ausnahme im Sinne des § 55a Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) erteilt worden ist.

Die Art der feilzubietenden Waren soll in einem gewissen Zusammenhang zur anlassgebenden Veranstaltung stehen.

Die Erlaubnis ist für einen bestimmten Ort und für eine bestimmte Veranstaltung sowie befristet zu erteilen. Der Antrag ist von der Veranstalterin/vom Veranstalter mit Wirkung für die Anbieterinnen/Anbieter zu beantragen. Sie gilt für die teilnehmenden Gewerbetreibenden sowie für die bei ihnen Beschäftigten.

§ 55a Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO)

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