Sonn- und Feiertagsausnahmen, Erteilung im Reisegewerbe

Beschreibung

Im Reisegewerbe gilt gemäß § 55e Gewerbeordnung (GewO) an Sonn- und Feiertagen ein Betätigungsverbot für das Aufsuchen von Bestellungen auf Waren sowie das Anbieten von Leistungen und das Aufsuchen von Bestellungen auf Leistungen.

Von diesem Verbot nicht erfasst ist das Feilbieten von Waren, also der Verkauf zur direkten Übergabe einer gekauften Ware. Diese Tätigkeit ist speziell im Ladenschluss- bzw. –öffungsrecht geregelt. In Niedersachsen stehen die Regelungen dafür im Niedersächsischen Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG).

Das Anbieten gastgewerblicher Leistungen (Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle, Ausschank von Getränken) ist an Sonn- und Feiertagen auch im Reisegewerbe grundsätzlich rund um die Uhr zulässig. Es sind allerdings die Verbote und Ausnahmen nach § 56 Absatz 1 Nummer 3 GewO zu beachten.

Von dem Betätigungsverbot können auf Antrag gemäß § 55e Absatz 2 GewO Ausnahmen erlaubt werden. 

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