Umschreibung (Kfz) von außerhalb
Ein gebrauchtes Kraftfahrzeug, welches vorher nicht in Braunschweig angemeldet war, wird nach Braunschweig umgemeldet.
Beschreibung
- Ein neu erworbenes gebrauchtes Kfz, welches vorher nicht in Braunschweig angemeldet war, muss auf den neuen Halter umgemeldet werden (Umschreibung von außerhalb mit Halterwechsel),
oder
- ein Fahrzeughalter hat seinen bisherigen Wohnsitz aufgegeben und ist nach Braunschweig umgezogen. Alle bisher für ihn zugelassenen Fahrzeuge müssen umgemeldet oder stillgelegt werden (Umschreibung von außerhalb ohne Halterwechsel).
Die Umschreibung eines Fahrzeugs von außerhalb nach Braunschweig muss in beiden Fällen umgehend erfolgen.
Details
Voraussetzungen
Wenn Sie von außerhalb nach Braunschweig gezogen sind, müssen Sie zuerst Ihren neuen Hauptwohnsitz in der Abteilung für Bürgerangelegenheiten anmelden.
Erst danach können sie Ihr Fahrzeug nach Braunschweig ummelden.
Dokumente
wenn Sie das Fahrzeug selbst zulassen möchten:
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder Abmeldebescheinigung
- eine Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nr.)
- gültiger Hauptuntersuchungsbericht
- Personalausweis
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer (siehe „Downloads/Links“)
- bisherige Nummernschilder (entfällt, wenn das Fahrzeug abgemeldet ist)
zusätzlich bei Zulassung durch eine andere Person:
- schriftliche Zulassungsvollmacht inklusive Einverständniserklärung des Kraftfahrzeughalters, nach der dem Bevollmächtigten etwaige ausstehende Kraftfahrzeugsteuern und Gebühren mitgeteilt werden dürfen. (siehe Downloads/Links).
- Der Ausweis/Reisepass des Vollmachtgebers muss dessen Unterschrift enthalten
- Ausweis des Bevollmächtigten
- Der Bevollmächtigte muss ein vom Kraftfahrzeughalter selbst unterschriebenes SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer in der Zulassungsstelle vorlegen.
Hinweis: Das erforderliche SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer muss vom Halter und - falls nicht dieselbe Person - vom Kontoinhaber unterschrieben sein.
Besonderheit: Kennzeichenmitnahme
Ummeldung mit Halterwechsel:
Wenn Sie ein derzeit zugelassenes Fahrzeug aus einem anderen Zulassungsbezirk auf sich ummelden, können sie das bisherige auswärtige Kennzeichen weiterführen. Hierbei sind ebenfalls alle oben genannten Unterlagen vollständig vorzulegen.
Ummeldung ohne Halterwechsel:
Es ist ferner möglich, dass Sie bei Umzug in eine andere Stadt das bisherige amtliche Kennzeichen an Ihrem zugelassenen Fahrzeug weiterführen können.
Das Fahrzeug wird in diesem Fall wie oben beschrieben in der neuen Zulassungsstelle umgemeldet, jedoch brauchen
- die amtlichen Kennzeichenschilder
- die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
nicht vorgelegt zu werden. Alle anderen Unterlagen sind wie bei der "normalen" Ummeldung mit Kennzeichenwechsel vorzulegen.
Aber: Ist das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Ummeldung außer Betrieb gesetzt (abgemeldet), muss immer ein neues Kennzeichen zugeteilt werden!
Auch wenn das Fahrzeug nach der Kennzeichenmitnahme abgemeldet wird, muss bei einer Wiederinbetriebnahme ein neues Kennzeichen zugeteilt werden.
Gebühren
- Umschreibung von außerhalb mit Halterwechsel: 30,20 EUR
- Umschreibung von außerhalb ohne Halterwechsel: 28,20 EUR
Werden im Zuge der Umschreibung die bisherigen Fahrzeugpapiere in die neuen EU-Fahrzeugpapiere umgetauscht, erhöht sich die Gebühr in beiden Fällen auf 36,60 EUR.
- Umschreibung von außerhalb ohne Halterwechsel mit Kennzeichenmitnahme: 17,60 EUR
Die Gebühren können sich um bis zu 15,30 EUR erhöhen, wenn an dem Fahrzeug technische Änderungen vorgenommen wurden - auch, wenn diese bereits in den bisherigen Fahrzeugpapieren eingetragen sind.
Zahlungsarten
Die Gebühren können in bar oder mit der EC-Karte gezahlt werden
Rechtsgrundlage
§13 Absatz 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Bemerkung
Die Zulassung/Ummeldung kann auch durch eine schriftlich bevollmächtigte Person beantragt werden, die Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer muss jedoch vom Halter und ggf. dem Kontoinhaber, sofern dies eine andere Person ist, unterschrieben sein.
Mit Inkrafttreten der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) am 01.03.2007 ist es nicht mehr zulässig, ein Fahrzeug an einem Nebenwohnsitz anzumelden. Der Fahrzeughalter kann sein Fahrzeug nur am Hauptwohnsitz anmelden (siehe § 6 in Verbindung mit § 46 (2) FZV).
Wichtige Hinweise zur Zulassung eines Kraftfahrzeugs
Eine Zulassung kann nicht erfolgen
bei Kfz-Steuerrückständen
Die Vollstreckung ausstehender Kraftfahrzeugsteuern bei den säumigen Schuldnern ist sehr aufwändig und verursacht weitere beträchtliche Verwaltungskosten. Deshalb ist ab dem 01. Juli 2008 die Zulassung eines Kraftfahrzeugs von den nachfolgenden Voraussetzungen abhängig gemacht:
- Die Zulassung eines Fahrzeugs erfolgt wie bisher nur noch, wenn der Kraftfahrzeughalter eine Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer von einem Bankkonto erteilt und
- ein Kraftfahrzeug wird darüber hinaus nur noch zugelassen, wenn der Kraftfahrzeughalter keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände oder Rückstände von diesbezüglichen steuerlichen Nebenleistungen (z. B. Säumniszuschläge) von mehr als 10 Euro hat.
bei Gebührenrückständen
solange die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter
- die dafür bestimmten Gebühren und Auslagen nicht entrichtet hat oder
- die Zahlung von Gebühren und Auslagen aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen einschließlich der Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen in Höhe von mehr als 10 Euro schuldet
Bei der Zulassung durch Bevollmächtigte ist Folgendes zu beachten:
Der Bevollmächtigte muss eine vom Kraftfahrzeughalter selbst unterschriebene Einzugsermächtigung in der Zulassungsstelle vorlegen. Gleichzeitig ist eine Einverständniserklärung des Kraftfahrzeughalters vorzulegen, nach der dem Bevollmächtigten etwaige ausstehende Kraftfahrzeugsteuern und Nebenleistungen mitgeteilt werden dürfen.
Den entsprechenden Vordruck finden Sie unter „Downloads/Links“.
Fristen
Die Umschreibung eines noch zugelassenen Fahrzeugs von außerhalb nach Braunschweig muss umgehend erfolgen.