Gewerbesteuer - Antrag auf Anpassung der Gewerbesteuervorauszahlungen
Die Stadt Braunschweig macht von ihrem Recht nach § 19 Absatz 3 Gewerbesteuergesetz (GewStG) Gebrauch, die Gewerbesteuervorauszahlungen des laufenden Jahres und gegebenenfalls der Vorjahre an das Ergebnis der letzten Gewerbesteuerveranlagung anzupassen.
Sollte der Stadt Braunschweig ein Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlung (sog. Grundlagenbescheid) vom Finanzamt vorliegen, kann aufgrund der gesetzlichen Bindungswirkung gem. gem. § 19 Abs. 3 S. 4 Gewerbesteuergesetz keine Anpassung aufgrund Ihres Antrags vorgenommen werden. Die Stadt Braunschweig ist an diesen Grundlagenbescheid gebunden. Wenden Sie sich bitte hierzu an Ihr zuständiges örtliches Finanzamt.
Beschreibung
Die Gewerbesteuervorauszahlungen sind jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08., und 15.11. zu entrichten. Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine Anpassung basierend auf aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen vorzunehmen. Hierzu ist es zwingend erforderlich, dass der Antrag um aussagekräftige Unterlagen als Begründung ergänzt wird. Hierzu eignen sich u.a. die Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) oder Gewinnermittlung, Gewerbesteuerberechnung oder andere Unterlagen die nachweisen, dass sie geringere Einnahmen erzielt haben.
Hinweise:
Es wird darauf hingewiesen, dass die unstrittigen Gewerbesteuerforderungen trotz Antragsstellung zur Fälligkeit zu entrichten sind.