Gewerbesteuer - Antrag auf Stundung und Ratenzahlung

Die laufenden Gewerbesteuervorauszahlungen sind grundsätzlich zusätzlich zu zahlen und aus dem tatsächlich erzielten Gewinn des laufenden Jahres auszugleichen.

Alternativ besteht die Möglichkeit einen Herabsetzungsantrag zum Zwecke der Vorauszahlung zu stellen.

Beschreibung

Es besteht die Möglichkeit gemäß § 222 Abgabenordnung (AO) einen Antrag auf Stundung bzw. Ratenzahlung der Gewerbesteuerforderung zu stellen, falls die festgesetzte und fällige Gewerbesteuer nicht in einer Summe beglichen werden kann. 

Steuerrückstände können gemäß § 222 Abgabenordnung (AO) gestundet werden, wenn die Zahlung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Steuerpflichtigen/ die Steuerpflichtige bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. 

Bei Stundungsgewährung entstehen zudem Stundungszinsen, die mit der letzten Rate auszugleichen sind. Stundungszinsen sind gemäß § 234 i. V. m. §§ 238, 239 Abgabenordnung (AO) in Höhe von 0,5% für jeden vollen Monat festzusetzen.

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