Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz Bestellung

* Gewässerschutzbeauftragte – Bestellung – Anordnung der Bestellung durch Behörde
* Behörde kann die Bereitsstellung eines Gewässerschutzbeauftragten anordnen
* Betrifft:
o Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen,
o Betreiber mit Umgang mit wassergefärdenden Stoffen
o Betreiber von Rohrleitungsanlagen

Beschreibung

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass

  1. die Einleiter von Abwasser in Gewässer, für die eine Pflicht zur Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten nicht ohnehin besteht,
  2. die Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen,
  3. die Betreiber von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 62 Absatz 1 WHG,
  4. die Betreiber von Rohrleitungsanlagen nach Nummer 19.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen haben.

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