Die Aufgaben des Rates

Die Aufgaben, über die nur der Rat selbst beschließen kann, sind im § 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes aufgeführt. Wir geben hier Auszüge aus diesem Katalog wieder:

"Der Rat beschließt über

  • die Aufstellung von Richtlinien, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,
  • die Bestimmung des Namens, einer besonderen Bezeichnung, des Wappens, der Flagge und des Dienstsiegels der Gemeinde 
  • Gebietsänderungen, den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen (Ortsgesetz) und Verordnungen,
  • die Verleihung und Entziehung von Ehrenbezeichnungen einschließlich des Ehrenbürgerrechts,
  • die Festsetzung öffentlicher Abgaben (Gebühren, Beiträge, Steuern),
  • den Erlass der Haushaltssatzung,
  • die Errichtung, Gründung, Übernahme, wesentliche Erweiterung, teilweise und vollständige Veräußerung, Aufhebung oder Auflösung von Unternehmen und von Einrichtungen im Rahmen des Wirtschaftsrechts,
  • Richtlinien für die Aufnahme von Krediten, die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung von Sicherheiten für Dritte,
  • die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht, ...".


Der Rat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse sowie den sonstigen Ablauf der Verwaltungsangelegenheiten. Er kann zu diesem Zweck die erforderlichen Auskünfte verlangen und durch einzelne, von ihm beauftragte Ratsmitglieder Einsicht in die Akten der Verwaltung nehmen.

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