Einwohnerbefragung

Die Voraussetzung für eine Einwohnerbefragung ist im § 35 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) festgelegt:
"Die Vertretung [Anm.: der Rat] kann in Angelegenheiten der Kommune eine Befragung der Einwohnerinnen und Einwohner, die mindestens 14 Jahre alt sind und seit mindestens drei Monaten den Wohnsitz in der Kommune haben, beschließen."

Die Befragung kann auch auf einen Teil des Personenkreises beschränkt werden. 

Im Gegensatz zu einem Bürgerbegehren geht hier die Initiative also vom Rat der Stadt aus.

Außerdem gelten für Einwohnerbefragungen auch das Niedersächsische Kommunalwahlgesetz (NKWG) und die Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO).

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