Drogenkonsum und Führerschein (Information)
Beschreibung
Der Konsum von illegalen Drogen wie Ecstasy, LSD, Kokain, Heroin u.s.w. und das Führen von Kraftfahrzeugen/Fahrzeugen sind grundsätzlich nicht miteinander vereinbar.
Jede Konsumentin und jeder Konsument illegaler Drogen wird der Führerscheinstelle von der Polizei mitgeteilt. Es kommt nicht darauf an, ob der Drogenkonsum in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr erfolgt ist oder nicht.
Die Führerscheinstelle hat in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Maßnahmen gegen die Drogenkonsumentin oder den Drogenkonsumenten ergriffen werden müssen. Als Maßnahme kommt auch die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht. Wenn die Inhaberin oder der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der letzten 12 Monate eine sogenannte "harte Droge" (Heroin, Kokain, LSD, auch Ecstasy, Speed u.a.) konsumiert hat, erfolgt fast immer die Entziehung der Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung.
Der Konsum von illegalen Drogen führt zu Leistungsbeeinträchtigungen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs nicht mehr ermöglichen.
Nach den Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung (§14 und Anlage 4, Punkt 9) ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, wer
- so genannte „harte“ Drogen konsumiert
- vom Konsum illegaler Drogen abhängig ist.
Ein Bezug des Drogenkonsums zum Straßenverkehr muss hierbei nicht gegeben sein.
Bereits seit 1991 werden daher alle Personen, die in Kontakt mit illegalen Drogen gekommen sind, von der Polizei an die Führerscheinstellen weitergemeldet. Das gilt also auch in den Fällen, in denen die Drogenauffälligkeit nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen wurde.
Als Maßnahmen zur Überprüfung der Eignung von Drogenkonsumenten kommen in anderen Fällen folgende Maßnahmen in Betracht:
- die Durchführung einer fachärztlichen Begutachtung mit Blutentnahme und Urinkontrolle innerhalb von 8 Tagen nach Anordnung (z. B. wenn ein Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluss geführt wurde und zum Konsum keine weiteren Erkenntnisse vorliegen)
- die Durchführung einer ärztlichen Begutachtung innerhalb von drei Monaten nach Anordnung (z .B. bei bloßem Besitz einer harten Droge)
- die Durchführung einer Medizinisch-Psychologischen Begutachtung