Mietomnibusgenehmigung Erteilung -innerstaatlich-

Beschreibung

Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen fällt unter das Personenbeförderungsgesetz und unterliegt der Genehmigungspflicht.

Formen des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen sind:

Ausflugsfahrten Kraftomnibus (KOM)
Verkehr Mietomnibussen

Es kann eine Erlaubnis oder eine Lizenz beantragt werden. Die Erlaubnis gestattet der Unternehmerin oder dem Unternehmer Ausflugsfahrten oder den Verkehr mit Mietomnibussen in Deutschland auszuüben.

Für die Durchführung von grenzüberschreitenden Ausflugsfahrten und Verkehr mit Mietomnibussen in Ländern der EU ist eine Gemeinschaftslizenz erforderlich. Sie wird für Unternehmen mit Betriebssitz im Zuständigkeitsbereich der Stadt Braunschweig durch die Straßenverkehrsabteilung auf den Namen der Verkehrsunternehmerin oder des Verkehrsunternehmers ausgestellt und ist nicht übertragbar.

Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebs muss gewährleistet sein. Als Eigenkapital bzw. Reserven des Unternehmens müssen vorhanden sein:
9.000,00 Euro für das erste Fahrzeug und 5.000,00 Euro für jedes weitere Fahrzeug


Die Antragstellerin oder der Antragsteller oder die mit der Führung der Geschäfte betraute Person müssen zuverlässig sein.
Die Antragstellerin oder der Antragsteller oder die mit der Führung der Geschäfte betraute Person muss fachlich geeignet sein. Die fachliche Eignung wird grundsätzlich durch Ablegung einer Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer nachgewiesen.

Des Weiteren muss für die Erteilung der Gemeinschaftslizenz eine nationale Erlaubnis vorhanden sein.

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