
Ahnenforschung bzw. Erbenermittlung
Die Ahnen- und Familienforschung ist in den letzten Jahren zu einem beliebten Hobby geworden. Immer mehr Menschen fragen sich: Wer sind meine Vorfahren? Woher komme ich?
Bei der Klärung dieser Fragen und Ihren weiteren Recherchen können Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Standesamtes im Rahmen Ihrer Möglichkeiten bei der Suche nach Ihren Ahnen behilflich sein.
Allerdings ist zu beachten, dass das Standesamt Braunschweig nur Auskünfte erteilen oder Urkunden ausstellen kann, wenn sich der Personenstandsfall (Geburt, Eheschließung bzw. Lebenspartnerschaft oder Sterbefall) in Braunschweig ereignet hat.
Ihre schriftliche Anfrage nach Auskünften und Urkunden sollte dabei möglichst umfassende Angaben über die gesuchte(n) Person(en) enthalten. Insbesondere wichtige Daten wie z. B. Geburts-, Heirats- oder Sterbedatum, sollten so genau wie möglich angegeben werden, da sich die Höhe der Gebühr nach dem Suchaufwand richtet.
Weiterhin ist möglichst konkret darzulegen:
- welche Beurkundungen Sie gesucht haben möchten und
- ob lediglich Auskünfte über Namen und Ereignisdaten erteilt oder
- die Beurkundungen auch durch beglaubigte Ablichtungen der Personenstandseinträge belegt werden soll.
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Unterlagen
Nachweis über die berechtigte Anforderung der Daten bzw. Urkunden (z. B. Stammbaum).
Gebühren
Die Gebühr für die Ausstellung einer Urkunde beträgt je Urkunde 10,00 Euro, eine Auskunft aus den Personenstandsbüchern kostet 7,00 Euro.
Für die Ausstellung einer Abschrift aus Personenstandsbüchern nach archivrechtlichen Vorschriften fallen je Abschrift 5,00 Euro Gebühren an.
Wenn keine ausreichenden Angaben für das Auffinden eines Personenstandseintrages gemacht werden können, fallen zusätzlich Suchgebühren (je nach Aufwand) zwischen 20,00 Euro und 60,00 Euro an.
Zahlungsart
Rechtsgrundlagen
Auch bei Familienforschungen sind die datenschutzrechtlichen Vorschriften des § 62 Personenstandsgesetz (PStG) zu beachten.
Danach dürfen Urkunden und Auskünfte aus den Personenstandseinträgen nur der im Registereintrag genannten Person erteilt werden, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen müssen ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Für Geschwister der betreffenden Person reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus.
Hinweise
Durch das am 01.01.2009 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts sind für die Fortführung und Verwahrung von Personenstandsbüchern Fristen festgesetzt worden.
Das Standesamt darf somit nur noch Urkunden und Auskünfte nach personenstandsrechtlichen Vorschriften erteilen, aus
- Geburtenregistern,
sofern diese nicht älter als 110Jahre (1900-2010) sind, - Eheregistern,
sofern diese nicht älter als 80Jahre (1930-2010) sind und - Sterberegistern,
sofern diese nicht älter als 30Jahre (1980-2010) sind.
Die älteren Register gelten seit dem 01.01.2009 als Archivgut. Für ihre Verwahrung sowie die Erteilung von Auskünften und Abschriften nach archivrechtlichen Vorschriften sind die kommunalen Archive zuständig.
Die nunmehr als Archivgut geführten Personenstandsregister des Standesamtes Braunschweig befinden sich im Stadtarchiv Braunschweig (siehe "Links").
Bearbeitungszeit
Zuständigkeit
Mitarbeiterin, Mitarbeiter
| Symbol für eine PersonFrau Totzke, Babette | – |



