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Namensgebung bei Neugeborenen

Der Erwerb der Vornamen eines Kindes richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Staates, dem es angehört.

Vorname/n

Die Auswahl des/der Vornamen ist eine der wichtigsten Entscheidungen, die Eltern für Ihr Baby treffen müssen. Vornamen halten ein ganzes Leben - eine Änderung ist nur in Ausnahmefällen möglich - und spiegeln den Charakter eines Menschen wieder. Entsprechend groß ist die Verantwortung, die Eltern auf sich nehmen, wenn Sie für Ihr Kind einen Namen wählen.

Grundsätzlich steht das Recht, dem Kind Vornamen zu erteilen, den sorgeberechtigten Elternteilen zu. Ist nur ein Elternteil Inhaber der elterlichen Sorge, so kann nur dieser dem Kind einen oder mehrere Vornamen erteilen.
Bei der Entscheidung welche/n Vornamen Sie Ihrem Kind geben, sollten Sie jedoch einige gesetzliche Regelungen beachten:

Ein Vorname muss das Geschlecht eindeutig kennzeichnen. Wählen Sie einen Namen, der sowohl Mädchen als auch Jungen gegeben werden kann (zum Beispiel Kim, Kai oder Chris), müssen Sie ihn mit einem zweiten Namen kombinieren, aus dem eindeutig das Geschlecht Ihres Kindes hervorgeht (beispielsweise Kai Christian oder Kai Christina).

Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind oder Namen, die dem Wohl des Kindes widersprechen, dürfen nicht gewählt werden. Zugelassen sind nur Namen, die im internationalen Handbuch der Vornamen aufgenommen wurden. Familien-, Ortschafts- und Markennamen sind nicht erlaubt. Auch reine Fantasienamen oder Namen von Wochentagen oder Monaten sind nicht zulässig.

Darüber hinaus sollten Sie bei der Wahl des Vornamens Folgendes wissen:
Werden zwei Vornamen mit Bindestrich verbunden, gelten Sie als ein Name. Setzen Sie daher nur dann einen Bindestrich zwischen die Vornamen, wenn Sie dies beabsichtigen.
Schöne Vornamen gibt es viele! Eine Auswahl an Vornamen finden Sie in vielen Vornamensbüchern oder Ihrem Stammbuch.

Taucht Ihr Wunschname in keiner dieser Listen auf oder sind Sie sich nicht sicher, ob der von Ihnen gewünschte Vorname standesamtlich eingetragen werden kann, helfen Ihnen die Mitarbeiterinnen des Standesamtes Braunschweig gerne weiter. 


Familienname

Sind die Eltern miteinander verheiratet und führen einen gemeinsamen Ehenamen erhält das Kind automatisch den Ehenamen als Geburtsnamen. Führen die Eltern keinen Ehenamen, so müssen Sie sich innerhalb eines Monats nach der Geburt entscheiden, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters erhalten soll. Die Entscheidung gilt für alle weiteren gemeinsamen Kinder.

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, steht ihnen die Sorge für das Kind jedoch gemeinsam zu, müssen sie gemeinsam entscheiden, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder des Vaters als Geburtsnamen erhalten soll. Diese Bestimmung gilt auch für weitere gemeinsame Kinder. Die Namensbestimmung muss innerhalb eines Monats nach der Geburt getroffen werden. Hat nur ein Elternteil das Sorgerecht, bekommt das Kind den Nachnamen des sorgeberechtigten Elternteils. Der sorgeberechtigte Elternteil kann dem Kind auch den Nachnamen des nichtsorgeberechtigten Elternteils geben, wenn dieser vorher einwilligt.

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E-Mail: stadt@braunschweig.de
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Sie wird vertreten durch den Oberbürgermeister Dr. Gert Hoffmann.

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