Namensgebung bei Neugeborenen
Der Erwerb der Vornamen eines Kindes richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Staates, dem es angehört.
Beschreibung
Vorname/n
Die Auswahl des/der Vornamen ist eine der wichtigsten Entscheidungen, die Eltern für Ihr Baby treffen müssen. Vornamen halten ein ganzes Leben - eine Änderung ist nur in Ausnahmefällen möglich - und spiegeln den Charakter eines Menschen wieder. Entsprechend groß ist die Verantwortung, die Eltern auf sich nehmen, wenn Sie für Ihr Kind einen Namen wählen.
Grundsätzlich steht das Recht, dem Kind Vornamen zu erteilen, den sorgeberechtigten Elternteilen zu. Ist nur ein Elternteil Inhaber der elterlichen Sorge, so kann nur dieser dem Kind einen oder mehrere Vornamen erteilen.
Bei der Entscheidung welche/n Vornamen Sie Ihrem Kind geben, sollten Sie jedoch einige gesetzliche Regelungen beachten:
- Ein Vorname sollte das Geschlecht eindeutig kennzeichnen. Wählen Sie einen Namen, der sowohl Mädchen als auch Jungen gegeben werden kann (zum Beispiel Kim, Kai oder Chris), berücksichtigen Sie, dass es später zu Irritationen bei der Anrede kommen kann. Um das zu vermeiden können Sie den Namen mit einem zweiten kombinieren, aus dem eindeutig das Geschlecht Ihres Kindes hervorgeht (beispielsweise Kai Christian oder Kai Christina).
- Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind oder Namen, die dem Wohl des Kindes widersprechen, dürfen nicht gewählt werden.
Darüber hinaus sollten Sie bei der Wahl des Vornamens Folgendes wissen:
Werden zwei Vornamen mit Bindestrich verbunden, gelten Sie als ein Name. Setzen Sie daher nur dann einen Bindestrich zwischen die Vornamen, wenn Sie dies beabsichtigen.
Schöne Vornamen gibt es viele! Eine Auswahl an Vornamen finden Sie in vielen Vornamensbüchern oder Ihrem Stammbuch.
Taucht Ihr Wunschname in keiner dieser Listen auf oder sind Sie sich nicht sicher, ob der von Ihnen gewünschte Vorname standesamtlich eingetragen werden kann, helfen Ihnen die Mitarbeiterinnen des Standesamtes Braunschweig gerne weiter.
Familienname
Seit dem 01.05.2025 gilt das neue Namensrecht (Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts).
Danach bestehen folgende Möglichkeiten für den Geburtsnamen eines neugeborenen Kindes:
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Eltern verheiratet, Ehenamen:
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Das Kind erhält den Ehenamen der Eltern.
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Eltern verheiratet, getrennte Namensführung:
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Das Kind kann den Familiennamen der Mutter oder des Vaters erhalten oder einen Doppelnamen in beliebiger Reihenfolge, grundsätzlich mit Bindestrich verbunden, auf Wunsch auch ohne Bindestrich
Die Bestimmung gilt auch für weitere Kinder.
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Eltern nicht verheiratet, Alleinsorge (vorrangig bei der Mutter):
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Das Kind erhält grundsätzlich den Familiennamen des sorgeberechtigten Elternteils. Die Erteilung des Familiennamens des nicht sorgeberechtigten Elternteils ist durch persönliche, gebührenpflichtige Erklärung beim Standesamt möglich.
Ein Doppelname ist möglich (in beliebiger Reihenfolge, grundsätzlich mit Bindestrich verbunden, auf Wunsch auch ohne Bindestrich).
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Eltern nicht verheiratet, gemeinsames Sorgerecht:
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Das Kind kann den Familiennamen der Mutter oder des Vaters erhalten oder einen Doppelnamen in beliebiger Reihenfolge, grundsätzlich mit Bindestrich verbunden, auf Wunsch auch ohne Bindestrich
Die Bestimmung gilt auch für weitere Kinder.
Der Doppelname für ein Kind kann aus dem Namen der Mutter und des Vaters gebildet werden, in beliebiger Reihenfolge. Besteht der Familienname eines Elternteils oder beider Eltern bereits aus mehreren Teilen, kann nur ein (beliebiger) Teil für den Doppelnamen des Kindes verwendet werden.
Bitte beachten Sie bei der Erstbestimmung des Geburtsnamens Ihres Kindes die 1-Monats-Frist! Sollten Sie den Namen nicht innerhalb eines Monats beim Standesamt erklärt haben, erhält das Kind kraft Gesetzes einen Geburtsnamen (→ Doppelname mit Bindestrich in alphabetischer Reihenfolge).
Zu Namensmöglichkeiten für Kinder, die vor dem 01.05.2025 geboren sind, beraten wir Sie gern.
Für Eltern mit ausländischen Staatsangehörigkeiten gilt das Recht ihres gewöhnlichen Aufenthalts (i. d. R. deutsches Namensrecht). Wünschen Sie für Ihr Kind einen Geburtsnamen nach Ihrer ausländischen Rechtsordnung, ist dies durch persönliche Erklärung beim Standesamt möglich.
Das gilt auch für Angehörige der friesischen, sorbischen oder dänischen Minderheit.
Für detaillierte Informationen melden Sie sich bitte beim Standesamt.
Am Besten erreichen Sie uns bei Fragen unter standesamtbraunschweigde.