
Möglichkeiten der Namenswahl bei der Eheschließung bzw. Begründung der Lebenspartnerschaft
Nach deutschem Recht können die Partner einen gemeinsamen Namen (Ehenamen bzw. Lebenspartnerschaftsnamen) bestimmen.
Die Erklärung zur Bestimmung eines gemeinsamen Namens erfolgt in der Regel bei der Trauung.
Der Partner, dessen Name nicht Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsname geworden ist, kann durch Erklärung dem Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsnamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Die Bildung eines mehr als zweiteiligen Namens ist nicht zulässig.
Ein Beispiel zur Namensführung finden Sie unter "Downloads / Links".
Hinweise
Sollte einer der Partner eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, kommen möglicherweise weitere Erklärungsrechte dazu.
Auskünfte hierzu können Sie auch bei den ausländischen Vertretungen (Konsulat/Botschaft) einholen.
Weitere Links
Zuständigkeit
Mitarbeiterin, Mitarbeiter
Frau Karin Czerwinski |
Frau Marion Kerlen |
Frau Anne-Marie Kotschy-Meier |
Frau Beate Lesnick |




