
Blindenhilfe
Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen
Zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen erhalten blinde Menschen unter bestimmten Voraussetzungen Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Weiterhin haben zivilblinde Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, einen Anspruch auf Zahlung eines Landesblindengeldes.
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Unterlagen
Zuständigkeit
Mitarbeiterin, Mitarbeiter
| Symbol für eine PersonFrau Zühlke, Ursel | – |


