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Blindenhilfe

Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen

Zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen erhalten blinde Menschen unter bestimmten Voraussetzungen Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Weiterhin haben zivilblinde Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, einen Anspruch auf Zahlung eines Landesblindengeldes.

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