
Landesblindengeld
Alle Zivilblinden in Niedersachsen erhalten ein einkommens- und vermögensunabhängiges Landesblindengeld (LBG). Dabei handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Landes Niedersachsen.
Landesblindengeld wird einkommens- und vermögensunabhängig gewährt, wenn das Merkmal "Bl" nach dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) vorliegt.
Die Höhe des Landesblindengeldes beträgt ab dem 01.01.2009 für:
- Personen über 25 Jahre: 265,00 EUR
- Personen unter 25 Jahre: 320,00 EUR
- Personen in Einrichtungen: 100,00 EUR
Leistungen der Pflegeversicherung werden wie folgt angerechnet:
- Pflegestufe I: bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 130 EUR, danach 135 EUR
- Pflegestufe II und III: bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 170 EUR, danach 165 EUR
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Unterlagen
- Antrag auf Landesblindesgeld (siehe "Downloads/Links")
- Anlage 1 (Erklärung zu Leistungen Dritter, die auf das Landesblindengeld für Zivilblinde anrechenbar sind; siehe "Downloads/Links")
- Anlage 2 (Hinweisblatt - für Ihre Unterlagen - zur Anzeigepflicht zum Antrag auf Landesblindengeld; siehe "Dowloads/Links"
- Nachweis über die Zuerkennung des Merkmals "BL" nach dem SGB IX
Rechtsgrundlagen
Hinweise
Eine persönliche Vorsprache ist grundsätzlich nicht erforderlich. Alle Unterlagen können telefonisch angefordert bzw. mit der Post übersandt werden.
Die Stadt Braunschweig ist auch für diejenigen Bürger zuständig, die vor einem Heimaufenthalt außerhalb des Stadtgebietes, ihren Hauptwohnsitz in Braunschweig hatten.
Zuständigkeit
Mitarbeiterin, Mitarbeiter
| Symbol für eine PersonFrau Zühlke, Ursel | – |


