Vergnügungssteuer

Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Rechtsgrundlage ist die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Braunschweig.

Beschreibung

Die Vergnügungssteuer wird für die gewerbsmäßigen Veranstaltungen von Vergnügungen erhoben. Darunter fällt der Betrieb von Spielhallen sowie Veranstaltungen erotischer Art wie Peepshows / Filmkabinen.

Auch für den gewerbsmäßigen Betrieb von Geldspiel- und Unterhaltungsspielgeräten wird die Vergnügungssteuer erhoben.

Steuerschuldner ist je nach Steuertatbestand der Veranstalter, der Halter der Spiel- und Unterhaltungsapparate, der Eigentümer bzw. Nutzer der Räume oder die Person, der die Einnahmen zufließen.

Der Steuerschuldner hat innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Erhebungszeitraumes eine Steuermeldung auf einem von der Stadt vorgeschriebenen Vordruck abzugeben. Anschließend wird die Vergnügungssteuer per Bescheid festgesetzt.

Gibt der Steuerschuldner seine Steuermeldung nicht oder nicht vollständig ab, so können fehlende Besteuerungsgrundlagen gemäß der Abgabenordnung geschätzt werden. 

Bei Nicht- oder verspäteter Abgabe von Steuermeldungen können darüber hinaus Verspätungszuschläge erhoben werden.

Die Steuer ist zu dem im Bescheid genannten Fälligkeitsdatum zu entrichten. 

Der Steuerschuldner hat die erstmalige Inbetriebnahme, die Außerbetriebnahme und Änderungen des Aufstellortes von Spielgeräten bis zum 10. Tag des folgenden Kalendermonats anzuzeigen. Die Anzeige muss die Bezeichnung des Spielgerätes (Geräteart), den Gerätenamen, den Aufstellort, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme/Außerbetriebnahme und bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit zusätzlich die Zulassungsnummer enthalten. 

Die übrigen steuerpflichtigen Veranstaltungen sind spätestens 3 Werktage vor Beginn der Veranstaltung bei der Steuerabteilung der Stadt anzuzeigen.

Zur Anmeldung sind alle Personen verpflichtet, die nach der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Braunschweig, Steuerschuldner sind. Wer diese Verpflichtung missachtet muss mit der Festsetzung eines Bußgeldes rechnen.

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