Tiergehege Anzeige

Beschreibung

Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wildlebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens 7 Tagen im Jahr, gehalten werden und die kein Zoo sind.

Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der Naturschutzbehörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Diese kann dann Anordnungen treffen, um die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen sicherzustellen (§ 43 Bundesnaturschutzgesetz).

Keiner Anzeige bedürfen nach § 30 Nds. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz Tiergehege:

  • die eine Grundfläche von insgesamt 50 m² nicht überschreiten, es sei denn in ihnen werden besonders geschützte Tiere (z. B. Waldvögel) gehalten,
  • Auswilderungsvolieren für dem Jagdrecht unterliegende Tierarten, wenn die Volieren nicht länger als einen Monat aufgestellt werden,
  • Anlagen für höchstens zwei Greifvögel, wenn die Vögel zum Zwecke der Beizjagd gehalten werden und der Halter einen Falknerschein besitzt
  • Netzgehege, in denen Zucht- oder Speisefische gehalten werden

Für den Betrieb eines Tiergeheges muss u. a. die artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung sowie die fachgerechte Betreuung der Tiere gewährleistet sein. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Naturschutzbehörde der Stadt Braunschweig die Errichtung des Geheges versagen oder die Beseitigung anordnen (§ 43 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz).

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